Paragraf 361a Widerrufsrecht
 

§ 361a Widerrufsrecht Kaufvertrag
Rücktritt vom Kaufvertrag


Fernabsatzgesetz § 361a BGB
Seit dem 01. Januar 2002 ist der Inhalt in den §§ 355 ff BGB geregelt.
Dem Verbraucher stehen nach § 356 BGB ein Rückgaberecht oder nach § 355 BGB Abs. 1 ein Widerrufsrecht zu. Das Widerrufsrecht besagt, dass der Verbraucher innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen den Vertrag widerrufen kann. Die Frist beginnt, sobald der Kunde über sein Widerrufsrecht belehrt wurde und die Ware erhalten hat. Der Widerruf kann ausdrücklich hinsichtlich einer Mail oder durch Rücksendung der Ware erfolgen.

Das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen stellt einen besonderen Fall des Rücktritts dar.
Für den Beginn der Widerrufsfrist trägt der Unternehmer die Beweislast (§ 361 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch).
Das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen ist im Paragrafen 355 ff des Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt ist.

Einzelheiten zum Widerrufsrecht und Rücktritt bei Verbraucherverträgen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums der Justiz: www.gesetze-im-internet.de

Weitere Hinweise und interessante Tipps zum Thema Widerrufs- und Rückgaberecht finden Sie hier:
Abdruck der Betriebserlaubnis für DDR-Fahrzeuge - Das Kraftfahrt-Bundesamt vereinfacht mit einem neuen Online-Service die Beantragung von Nachweisen von Betriebserlaubnissen für die in der ehemaligen DDR hergestellten Fahrzeuge. Die Online-Beantragung ermöglicht eine Fahrzeugtypenbestimmung sowie das Hochladen erforderlicher Unterlagen und eine direkte Bezahlfunktion. Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt hiermit eine weitere Online-Verwaltungsleistung entsprechend des Online-Zugangsgesetzes, kurz OZG, zur Verfügung.

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Rückblick:
Paragraf 361a BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung.
Der Paragraf 361a wurde durch das Gesetz über Fernabsatzverträge eingeführt.

Einzelheiten zum § 361 (weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast) finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums der Justiz: www.gesetze-im-internet.de/bgb/__361.html

  1. Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss eines Vertrags mit einem Unternehmer gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und schriftlich, auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen erfolgen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt worden ist, die auch Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Satzes 2 enthält. Sie ist vom Verbraucher bei anderen als notariell beurkundeten Verträgen gesondert zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so muss dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags ausgehändigt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
  2. Auf das Widerrufsrecht finden die Vorschriften dieses Titels, soweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechende Anwendung. Die in § 284 Abs. 3 Satz 1 bestimmte Frist beginnt mit der Erklärung des Verbrauchers nach § 349. Der Verbraucher ist vorbehaltlich abweichender Vorschriften zur Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Unternehmers verpflichtet; dem Verbraucher dürfen bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Hat der Verbraucher die Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit zu vertreten, so hat er dem Unternehmer die Wertminderung oder den Wert zu ersetzen; die §§ 351 bis 353 sind nicht anzuwenden. In den Fällen des Satzes 4 haftet der Verbraucher nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn er über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist bzw. auch wenn er keine anderweitige Kenntnis hiervon erlangt hat. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung einer Sache sowie für sonstige Leistungen bis zu dem Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs ist deren Wert zu vergüten; die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme einer Sache oder Inanspruchnahme einer sonstigen Leistung eingetretene Wertminderung bleibt außer Betracht. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
  3. Informationen oder Erklärungen sind dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt, wenn sie ihm in einer Urkunde oder in einer anderen lesbaren Form zugegangen sind, die dem Verbraucher für eine den Erfordernissen des Rechtsgeschäfts entsprechende Zeit die inhaltlich unveränderte Wiedergabe der Informationen erlaubt. Die Beweislast für den Informations- oder Erklärungsinhalt trifft den Unternehmer. Dies gilt für Erklärungen des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer sinngemäß.


Interessante Gerichtsurteile und News rund um das Thema Widerrufsrecht bzw. Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag:
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