Urteile Autokauf: Chip-getunter PKW
04 Januar, 2017
Gibt es ein Rückgaberecht des Autokaufs, wie entscheidet das Gericht und wie lautet das Urteil? Wer ein chip-getuntes Auto kauft, sollte wissen, was er tut.
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Wer wissentlich einen chip-getunten PKW kauft, macht das auf eigenes Risiko. Wenn es später dadurch zu einem Motorschaden kommt, kann der Halter den Verkäufer dafür nicht haftbar machen, hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (AZ: 10 U 490/15) entschieden. Im verhandelten Fall hatte ein Mann einen Gebrauchtwagen gekauft, bei dem die Maßnahme laut "kfz-betrieb" sogar im Kfz Kaufvertrag erwähnt war - mit dem Zusatz: "Chiptuning wird vom Käufer gelöscht, da illegal."
Daran hätte sich der Käufer mal besser gehalten. Doch er fand offensichtlich Gefallen an dem Leistungsplus. Denn der Chip blieb drin, und wenige Monate später gab der Motor den Geist auf. Der Kläger trat daraufhin vom Kaufvertrag zurück und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises sowie eine Erstattung für den Nutzungsausfall in Höhe von 4.225 Euro. Vergebens! Sowohl das Landgericht (LG) Trier als auch das OLG Koblenz als zweite Instanz lehnten die Klage ab. Denn Voraussetzung wäre, dass das Fahrzeug bei Gefahrübergang mangelhaft war. Davon sei nicht auszugehen - zumal sich beide Parteien einig darüber waren, dass das Fahrzeug beim Verkauf (noch) chipgetunt sein sollte, was eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des §434 Abs.1 S.1 BGB bedeutet. Außerdem hatte der Beklagte den Kläger über die allgemeinen Risiken des Chiptunings hingewiesen. mid/ts
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Daran hätte sich der Käufer mal besser gehalten. Doch er fand offensichtlich Gefallen an dem Leistungsplus. Denn der Chip blieb drin, und wenige Monate später gab der Motor den Geist auf. Der Kläger trat daraufhin vom Kaufvertrag zurück und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises sowie eine Erstattung für den Nutzungsausfall in Höhe von 4.225 Euro. Vergebens! Sowohl das Landgericht (LG) Trier als auch das OLG Koblenz als zweite Instanz lehnten die Klage ab. Denn Voraussetzung wäre, dass das Fahrzeug bei Gefahrübergang mangelhaft war. Davon sei nicht auszugehen - zumal sich beide Parteien einig darüber waren, dass das Fahrzeug beim Verkauf (noch) chipgetunt sein sollte, was eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des §434 Abs.1 S.1 BGB bedeutet. Außerdem hatte der Beklagte den Kläger über die allgemeinen Risiken des Chiptunings hingewiesen. mid/ts
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