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Meine Rechte beim Neuwagenkauf

11 September, 2013

Gewährleistung, Garantie, Nachbesserung, Haftung - Kennen Sie Ihre Verbraucherrechte beim Neuwagenkauf? Hier finden Sie die Antworten auf die häufig gestellten Fragen: Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie? Was mache ich, wenn sich der Händler auf Verschleiß beruft? Was muss ich bei Re-Importen beachten? Welche Rechte habe ich bei Rückrufaktionen? Kann ich mich nach abgelaufener Gewährleistung auch auf die sog. Produkthaftung berufen?
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Der ACE-Ratgeber gibt Auskunft:

Garantie, Gewährleistung, Nachbesserung, Haftung – wenn der neu angeschaffte Wagen nicht so rollt wie gedacht, schlägt die Stunde der Werkstattmeister, häufig aber auch die der Juristen. Für Otto Normalverbraucher hingegen ist es nicht einfach, auf Anhieb durchzublicken. Er gerät angesichts einer komplexen Rechtslage und versierter Vertragsgegner schnell auf die Verliererstraße.
Pünktlich zur IAA hat der ACE Auto Club Europa jetzt einen Ratgeber über Verbraucherrechte beim Neuwagenkauf veröffentlicht. In seinen Erläuterungen konzentriert sich ACE-Rechtsexperte Volker Lempp auf Fragen zum Unterschied von Gewährleistung und Garantie.

Weshalb ist die Unterscheidung zwischen Gewährleistung und Garantie so wichtig?
Wer hier nicht Bescheid weiß, kann sich durch eine falsche Vorgehensweise beim Auftreten von Mängeln am Auto selbst schaden.

Gewährleistung ist das Wesentliche. Die Gewährleistungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regeln die Pflichten der Vertragsparteien (Händler und Kunde) detailliert und im Wesentlichen unabdingbar. Sie gehen also dem „Kleingedruckten“ vor und geben dem Autokäufer Sicherheit gegenüber „seinem“ Händler. Der ist gebunden und kann sich nicht auf den Hersteller „herausreden“.

Demgegenüber ist die Garantie lediglich ein „Plus“, dem in der Praxis geringere Bedeutung zukommt, als vielfach angenommen. „Garantiegeber“ ist meist der Hersteller, es kann jedoch auch ein anderes Unternehmen sein. Da es sich um eine freiwillige Leistung handelt – nicht jedes Auto wird mit einer Garantie verkauft – kann der Garantiegeber im „Kleingedruckten“ Voraussetzungen und Einschränkungen der Garantie regeln.

Der Umfang einer Garantie ergibt sich also nicht aus dem Gesetz, sondern allein aus der Garantievereinbarung. Er deckt sich nur teilweise mit den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen.

Wie muss ich mich nun verhalten, wenn ich die Gewährleistung / Garantie in Anspruch nehmen möchte?
Wenn Sie sich für eine Nachbesserung entscheiden – bei erheblichen Mängeln kommt auch eine Ersatzlieferung in Betracht –, ist der Händler, bei dem Sie das Fahrzeug gekauft haben, die richtige Adresse. Er muss kostenlos reparieren und nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen Kostenersatz leisten, den Kaufpreis mindern oder den Kauf rückabwickeln. Dies ist der Kern seiner Gewährleistungspflicht.

Dagegen kann sich die Beauftragung einer anderen Vertragswerkstatt des Herstellers oder gar einer freien Werkstatt nachteilig für den Käufer auswirken. Zwar sehen die allgemeinen Verkaufsbedingungen der Händler in aller Regel vor, dass Gewährleistungsarbeiten bei allen autorisierten Werkstätten in Auftrag gegeben werden dürfen. Problematisch wird es jedoch, wenn in einem solchen Fall die Nachbesserung nicht gelingt. Dann muss der Verkäufer zumindest informiert werden. Die Einschaltung des Verkäufers in die Mängelbeseitigung wird von den Gerichten auch als Voraussetzung dafür gesehen, sich auf eine fehlgeschlagene
Nachbesserung berufen zu können.

Von der Einschaltung einer freien Werkstatt ist erst recht abzuraten, solange der Verkäufer zur Nachbesserung bereit ist und sich damit auch nicht in Verzug befindet. Auch bei unstreitigen Mängeln schuldet der Verkäufer grundsätzlich keinen Kostenersatz für Arbeiten, die anderweitig vorgenommen worden sind.

Garantien übernehmen im Allgemeinen nur Instandsetzungskosten und sind damit gegenüber den Gewährleistungsansprüchen deutlich im Nachteil. Wer zu seinem Recht kommen will, der sollte sich deshalb als Käufer nie mit dem Hinweis auf die Garantie zufriedengeben und stets den Händler in die Pflicht nehmen.
Bietet die Herstellergarantie auch Vorteile?
Sie bietet zunächst einmal eine zusätzliche Sicherheit, etwa dann, wenn der Händler insolvent wird oder sonst Schwierigkeiten macht. Ein zweiter Schuldner ist immer von Vorteil. Ansprüche aus der Garantie lassen sich außerdem leichter beweisen: Es genügt, dass während der Garantiezeit ein Fehler auftritt. Bei der Gewährleistung dreht sich dagegen bereits nach 6 Monaten die Beweislast um: Der Käufer muss dann beweisen, dass der reklamierte Fehler bereits bei der Fahrzeugübergabe vorhanden war. Oft ist dieser Beweis nur schwer oder überhaupt nicht zu führen.

Verliere ich Gewährleistungs- oder Garantiansprüche, wenn ich Arbeiten (z.B. Inspektionen) in einer nicht autorisierten oder freien Werkstatt ausführen lasse?
Nein, soweit diese fachgerecht und entsprechend den Herstellervorgaben ausgeführt wurden. Sollte in den allgemeinen Verkaufs- oder Garantiebedingungen etwas anderes stehen, wäre diese Klausel wegen Verstoß gegen EU-Recht unwirksam. Es müssen auch nicht unbedingt Originalteile des betreffenden Herstellers eingebaut werden, wenn auch andere Teile den Anforderungen genügen. Dies muss gegebenenfalls vor der Auftragserteilung mit der Werkstatt abgesprochen werden.

Nachteile kann es jedoch bei Kulanzentscheidungen geben, auf die man nach Ablauf der 2-jährigen Gewährleistungsfrist immer noch hoffen kann, auf die aber kein Rechtsanspruch besteht. Hier nimmt der Hersteller Fremdarbeiten am Fahrzeug häufig zum Vorwand, jegliche Kulanz abzulehnen. Dagegen ist dann rechtlich nichts zu machen.

Wie gehe ich bei einer Forderung nach Nachbesserung vor?
Mit der Behebung eines Mangels erfüllt der Händler seine Gewährleistungspflicht aus dem Kaufvertrag. Deshalb ist davon abzuraten, aus diesem Anlass etwa einen Reparaturauftrag zu unterschreiben. Der wäre vergütungspflichtig und ist nicht erforderlich, wenn Sie dem Händler lediglich Gelegenheit geben, „in einem zweiten Anlauf“ seinen Vertragspflichten nachzukommen.

Auch das Nachbesserungsverlangen ist jedoch ein juristisch bedeutsamer Vorgang und sollte aus Beweisgründen in Schriftform erfolgen. Nur so kann später beispielsweise eine Rückgängigmachung des Kaufs durchgesetzt werden, wenn der Händler etwa bestreiten sollte, dass er zur Nachbesserung aufgefordert wurde. Ein solches Schreiben sollte zweckmäßigerweise drei Bestandteile haben:
1.Die genaue Aufzählung und Beschreibung der zu behebenden Mängel.
2.Die Aufforderung an den Händler, diese Mängel fachgerecht und unentgeltlich zu beheben.
3.Das Setzen einer bestimmten Frist (unter Angabe eines entsprechenden Kalendertags) bei gleichzeitiger Ankündigung, dass nach fruchtlosem Fristablauf weitergehende Rechte geltend gemacht werden.

Wenn aus irgendwelchen Gründen eine Schriftform nicht tunlich ist, sollte man eine entsprechende Erklärung unter Zeugen abgeben und diese wenigstens im Nachhinein schriftlich bestätigen.

Scheitert auch ein 2. Nachbesserungsversuch oder verweigert der Händler einfach die Nachbesserung, sollte man auch dies schriftlich fixieren. Dies kann dann mit weiteren rechtlichen Schritten, etwa einer Rücktrittserklärung, verbunden werden.

Was mache ich, wenn sich der Händler auf „Verschleiß“ beruft?
Sofern die Garantiebedingungen bestimmte „Verschleißteile“ ausschließen, ist dies im Zweifel wirksam. Im Gewährleistungsrecht kommt es allein darauf an, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Normale Abnutzungserscheinungen, wie sie üblicherweise nach einer gewissen Zeit auftreten, sind nach dem Erfahrungssatz „Nix hält ewig“ nicht als Mangel einzustufen, eine übermäßige Abnutzung dagegen schon. Im Zweifelsfall muss der Käufer beweisen, dass tatsächlich ein Mangel, also eine ungewöhnliche Abweichung vom Normalzustand, vorliegt.
Muss ich mich immer auf eine Nachbesserung einlassen?
Zwar steht dem Käufer nach dem Gesetz grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung (Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs) zu. Da die Voraussetzungen einer Ersatzlieferung jedoch kompliziert sind (sie darf nicht „unverhältnismäßig“ sein) überwiegt in der Praxis die Nachbesserung, von der man sich eben auch eine schnelle Abhilfe erhofft.

Entscheidet man sich für die Nachbesserung, ist dies zunächst einmal bindend. Der Händler hat dann zwei Versuche. Klappt’s auch beim zweiten Mal nicht, kommen die wichtigsten Rechte des Käufers zum Zuge, die er wiederum nur gegenüber dem Händler ausüben kann, und zwar wahlweise
Ersatzlieferung (also ein anderes Fahrzeug),
Rücktritt vom Vertrag (also Fahrzeugrückgabe gegen Kaufpreisrückerstattung),
Minderung (also angemessene Herabsetzung des Kaufpreises),
Schadenersatz (z.B. entgangener Gewinn).

Entscheidend ist dabei, welches wirtschaftliche Ergebnis der Käufer erreichen möchte. Wichtig ist beispielsweise, dass sich der Käufer bei einer Ersatzlieferung keinen Abzug für gefahrene Kilometer gefallen lassen muss. Wählt er dagegen die Rückabwicklung, gehen vom Kaufpreis 0,67 % pro gefahrene 1.000 km ab. Klagen auf Kaufpreisrückerstattung beim Neuwagenkauf sind wegen des hohen Streitwerts teuer und bergen ein beträchtliches Prozessrisiko. Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, die auch außergerichtliche Gutachterkosten übernimmt, ist daher unerlässlich.

Kann ich mich nach abgelaufener Gewährleistung auch auf die sog. Produkthaftung berufen?
Produkthaftungsansprüche richten sich gegen den Hersteller oder Importeur des Fahrzeugs. Sie erheben keinen Anspruch auf Mängelbeseitigung, sondern beziehen sich ausschließlich auf Folgeschäden, die durch einen Produktmangel entstehen. Es handelt sich also um verschiedene Anspruchsgrundlagen.
Produkthaftungsansprüche kommen jedoch auch bei den sogenannten „Weiterfresser-Schäden“ in Betracht, wenn sich beispielsweise bei einem Kraftfahrzeug ein schadhaftes Teil „weiterfrisst“ und dadurch auch intakte Aggregate in Mitleidenschaft zieht. So kann mittelbar der Motor geschädigt werden oder das Fahrzeug verunfallt infolge eines geplatzten Reifens. Der vom Geschädigten zu führende Nachweis, dass das betreffende Produkt fehlerhaft in den Verkehr gebracht oder vom Hersteller nicht ausreichend beobachtet wurde, ist in der Regel schwierig und aufwändig.

Was muss ich bei „Re-Importen“ beachten?
Zunächst ist der Händler verpflichtet, den Käufer darauf hinzuweisen, dass es sich um ein reimportiertes Fahrzeug handelt. Der Käufer kann dann nicht ohne weiteres davon ausgehen, das Ausstattung und Ausrüstung dem inländischen Standard entsprechen. Allerdings dürfen auch solche Fahrzeuge nicht älter als 12 Monate sein, wenn sie als Neuwagen angeboten werden. Soweit der Käufer Nachteile aus Kostengründen in Kauf nimmt, kann er sich natürlich nicht auf negative Abweichungen vom Üblichen berufen, er ist vielmehr an seine Kaufentscheidung gebunden.

Der Kauf eines reimportierten Neuwagens ist in der Regel unbedenklich, solange der Verkäufer in Deutschland sitzt und in eigenem Namen verkauft. Werden Auslandskäufe dagegen lediglich vermittelt, unter Umständen sogar gegen Vorauszahlung, dann ist Vorsicht geboten. Der Verkäufer in Deutschland steht für den verkauften Re-Import genauso in der gesetzlichen Gewährleistungspflicht (s.o.) wie jeder andere Händler. Auch hier beginnt die 2-Jahres-Frist ab Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer.

Garantien regeln dies häufig anders, stellen beispielsweise auf das Datum der Erstzulassung ab. Deshalb kann es sein, dass beim Erwerb eines Re-Imports ein Teil der Garantie bereits durch die Erstzulassung im EU-Ausland abgelaufen ist. Dies kann und muss der Kaufinteressent wissen – vorausgesetzt, er wurde darüber aufgeklärt, dass er einen Re-Import erwirbt.

Welche Rechte habe ich bei Rückrufaktionen?
Rückrufaktionen des Herstellers haben mit Gewährleistungs- und Garantieansprüchen nichts zu tun. Solche Aktionen erfolgen ausschließlich im Interesse des Herstellers, der damit seiner sogenannten Produktbeobachtungspflicht nachkommt und sich vor Schadenersatzansprüchen durch fehlerhafte Produkte schützt. Der Schluss auf Fehlerhaftigkeit der zurückgerufenen Fahrzeuge ist nicht zwingend.

Eine gesetzliche Regelung fehlt bislang. Die kostenlose Beseitigung der Gefahrenquelle ist allgemeiner Standard, auch bei bereits abgelaufener Gewährleistung. Weitergehende Ersatzansprüche werden meist abgelehnt, da die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs nicht vorliegen. ace-online.de

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