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Fahrradbeleuchtung nach StVZO § 67: Die neuen Vorschriften

28 September, 2017

Zwei wichtige Neuerungen zur Fahrradbeleuchtung gemäß StVZO Paragraph 67: Die Vorschriften für die Fahrradbeleuchtung hinkten jahrelang der Realität und der technischen Entwicklung weit hinterher.

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Jetzt hat sie das Verkehrsministerium den aktuellen Bedingungen angepasst - es hat sich einiges getan in Sachen vernünftiges und zeitgemäßes Licht am Bike. Ein aktueller "Radgeber", passend zur immer dunkler werdenden Jahreszeit.
Zwei wichtige Neuerungen stehen ganz am Anfang im fürs Licht am Bike entscheidenden Paragraphen 67:
Erstens darf eine Fahrradbeleuchtung nun auch mit Batterien ausgerüstet sein. Bislang waren nur Akkus oder wiederaufladbare Energiespeicher als Dynamo-Alternative zulässig. Und zweitens müssen abnehmbare Leuchten nicht mehr dauernd dabei sein, sondern nur bei Dämmerung, Dunkelheit oder wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, angebracht werden.
Die Akku-Beleuchtung am Fahrrad muss allerdings zwingend das Prüfzeichen des Kraftfahrt-Bundesamtes haben. "Die sogenannte K-Nummer wird durch eine Wellenlinie, den Großbuchstaben K sowie eine Zulassungsnummer gekennzeichnet und ist für alle Lampen im Straßenverkehr verpflichtend", heißt es dazu beim Pressedienst-Fahrrad (pd-f).
Neben der Schlussleuchte muss nur noch ein roter, nicht dreieckiger Rückstrahler der Kategorie "Z" verbaut sein, der auch in die Schlussleuchte integriert sein darf. Dem aktuellen Stand der Technik entspricht die Neuerung, dass die Scheinwerfer ab sofort mit Tagfahr- und Fernlicht ausgestattet sein dürfen. Auch ein ins Rücklicht integriertes Bremslicht ist jetzt erlaubt. Außerdem dürfen Blinker montiert werden, und zwar an Mehrspurfahrzeugen wie Liegerädern oder an Fahrrädern, bei denen ein Handzeichen nur schwer erkennbar ist. Blinkende Front- und Rückleuchten am Rad bleiben weiter verboten. Sie dürfen nur als Zusatzleuchten am Körper getragen werden.
Auch zwei Scheinwerfer oder Rückstrahler sind jetzt erlaubt, bei mehr als einem Meter Breite wie etwa bei Lastenrädern sind sie sogar vorgeschrieben. Neu geregelt wurden auch die Vorschriften für Fahrradanhänger. Alle Exemplare, die ab dem 01. Januar 2018 verkauft werden, müssen ab einer Breite von 600 Millimetern mit zwei weißen Reflektoren vorne und einer roten Schlussleuchte auf der linken Seite plus zwei roten Reflektoren ausgestattet sein. Anhänger mit mehr als einem Meter Breite benötigen auch noch eine weiße Frontleuchte. Auch das Anbringen von Blinkern ist erlaubt. mid/rhu

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