Gerichtsurteil: Fahrt im Parkhaus unter Alkoholeinfluss
24 April, 2026
Ein Autofahrer versuchte erkennbar alkoholisiert, sein Fahrzeug aus einem Parkhaus zu fahren. Eine Mitarbeiterin
des Parkhauses verhinderte die Ausfahrt, indem sie die Schranke deaktivierte. Daraufhin fuhr der Mann zurück zu seinem Stellplatz. Eine anschließende Blutuntersuchung ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,98 Promille.
Gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr wandte der Betroffene ein, er habe sich lediglich auf einem privaten Gelände bewegt und daher nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen. Mit dieser Argumentation hatte er jedoch keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Bayerischen Oberlandesgerichts lag in der Fahrt innerhalb des Parkhauses, vom Stellplatz bis zur Ausfahrt und zurück, eine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr vor.
Der Betroffene musste daher für drei Monate seinen Führerschein abgeben (BayObLG Az.: 204 StRR 102/26).
ub/dom
Gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr wandte der Betroffene ein, er habe sich lediglich auf einem privaten Gelände bewegt und daher nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen. Mit dieser Argumentation hatte er jedoch keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Bayerischen Oberlandesgerichts lag in der Fahrt innerhalb des Parkhauses, vom Stellplatz bis zur Ausfahrt und zurück, eine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr vor.
Der Betroffene musste daher für drei Monate seinen Führerschein abgeben (BayObLG Az.: 204 StRR 102/26).
ub/dom
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