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Unfallflucht: So steht es um die Versicherung

25 November, 2016

Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt. Es drohen der Entzug der Fahrerlaubnis, ein drastisches Bußgeld und sogar

eine Gefängnisstrafe. Doch wie sieht es in so einem Fall mit dem Versicherungsschutz aus? Kann der Unfallfahrer für den entstandenen Schaden eigentlich in Regress genommen werden? Das geht nur, wenn eine Arglist vorliegt, sagt der Gesetzgeber. Und diese muss vor Gericht erst einmal bewiesen werden, wie aus einem Urteil des Amtsgerichts Emmendingen hervorgeht (AZ: 7 C 326/15). Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Folgendes war passiert:
In dem verhandelten Fall hatte der Mann einen Unfall mit leichten Schäden verursacht und war danach einfach weggefahren. Seine Personalien konnten am Unfallort nicht festgestellt werden. Die Polizei stellte ihn jedoch kurz nach dem Unfall. Die Haftpflichtversicherung des Mannes regulierte den Schaden in Höhe von rund 2.400 Euro und nahm ihn in Regress.
Ohne Erfolg, wie das Amtsgericht entschied. Die Versicherung des Mannes konnte nicht nachweisen, da er arglistig gehandelt hatte. Er habe nicht bewusst und gewollt seine Pflichten gegenüber der Versicherung verletzt. Er sei von einem sehr geringen Schaden ausgegangen. Auch dachte er, der andere sei schuld.
Zudem habe ihn die Polizei unmittelbar nach dem Unfall gestellt. Sie habe die Personalien aufgenommen und durch eine Alkoholkontrolle seine Fahrtüchtigkeit festgestellt. Hätte der Mann auf die Polizei gewartet, wäre es zu derselben Unfallregulierung gekommen. Seiner Versicherung sei damit kein Schaden entstanden. Der Mann könne daher nicht in Regress genommen werden.
Was lernen wir daraus? Mit der Arglist ist es eine ganz schön listige Angelegenheit - zumindest vor Gericht. mid/rlo

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