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Private Handynutzung am Arbeitsplatz: Handyverbot zulässig

02 August, 2010

Wenn der Arbeitgeber die private Handynutzung untersagen wollte, gab es bislang immer zwei Knackpunkte: zum einen, ob es ein zwingendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates hinsichtlich eines Verbotes gibt und zum anderen, ob hier eine bisherige Duldung durch den Arbeitgeber in der Vergangenheit eine plötzliche Umkehr für die Zukunft zunichte macht.

Hier hat nunmehr das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az: LAG Mainz – 6 TaBV 33/09) Klarheit geschaffen:
Zwar sieht § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb ein zwingend einzuhaltenden Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates vor; bei der Handynutzung handelt es sich jedoch um eine mitbestimmungsfreie Frage des sog. Arbeitsverhaltens. Danach schuldet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die „volle Aufmerksamkeit“ bei der Erfüllung der Arbeitsleistung – und dazu gehört halt auch, dass während der Arbeitszeit sämtliche Ablenkungen durch eine private Handynutzung zu unterbleiben haben, wenn der Arbeitgeber hierauf besteht. In dieser Frage besteht also kein Mitspracherecht des Betriebsrates!

Hier kann es in Einzelfällen Grenzen und Ausnahmen geben. Generell muss etwa die Handynutzung während Pausenzeiten erlaubt bleiben, weil diese gerade keine „Arbeitszeit“ sind. Weiterhin muss für „Notfälle“ gewährleistet sein, dass der Arbeitnehmer erreichbar ist; dazu genügt allerdings bereits, dass er über die Zentrale oder betriebliche Festnetzanschlüsse angerufen werden kann.

Das LAG hat weiterhin klargestellt, dass eine bisherige Duldung in der Vergangenheit für ein zukünftiges Verbot in der Zukunft keine Auswirkungen hat. D. h. der Arbeitgeber kann – sobald er diesen Entschluss gefasst hat - auch ohne eine Begründung die private Handynutzung für die Zukunft verbieten.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings noch das sogenannte Gleichbehandlungsprinzip. Entweder wird generell für das gesamte Unternehmen die Handynutzung untersagt oder gar nicht. Unterschiedliche Handhabungen sind zwar möglich, müssen aber objektiv begründbar sein. So ist es zum Beispiel denkbar, dass nur in den Bereichen mit Kundenfrequenz die Handynutzung untersagt wird, während in Bereichen ohne Kundenkontakt die Nutzung weiterhin erlaubt bleibt.
www.rechtsanwalt-fechner.de

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