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STVO Fahrrad - Wer mit seinem Fahrrad ohne Klingel und Lichtanlage

22 Juni, 2010

unterwegs ist, verstößt schon gegen die Zulassungsbestimmungen und kann mit

einem Bußgeld rechnen. Verfügt das ins Blickfeld der Polizei gerückte Mangel-Gefährt jedoch nicht einmal über die obligatorischen zwei voneinander unabhängigen Bremsvorrichtungen und wird trotz einer ersten Ermahnung der Beamten weiter im öffentlichen Straßenverkehr benutzt, darf es spätestens bei der nächsten Kontrolle endgültig eingezogen werden. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Berlin entschieden (Az. 1 K 927.09).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, ging es in der gerichtlichen Auseinandersetzung um ein so genanntes "Fixie-Fahrrad". Diese Bezeichnung stammt vom englischen "fixed-gear-bike" - ein Rad ohne Gangschaltung und Freilauf und mit einer starren Hinterradnabe, wie es ursprünglich nur im Bahnradsport zum Einsatz kam. Wegen der fehlenden Hand- oder Rücktrittbremse lässt sich dessen Fortbewegung und Geschwindigkeit ausschließlich über die Trittfrequenz beeinflussen - einschließlich eines Schnellstopps. Wobei sich angesichts des hohen Vortriebs durch das große Körpergewicht des Fahrers das Blockieren des Hinterrades bei einer hohen Geschwindigkeit als schwierig erweist und - wie der betroffene Biker selbst stolz vor Gericht aussagte - "viel Kraft und Können" erfordert.

"Diese mangelnde Bremsmöglichkeit aber führt unbestreitbar zu einer unmittelbaren Gefährdung der Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer - wie deren Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Eine Gefahr, der angesichts des hohen Verkehrsaufkommens in einer Stadt nicht nur theoretische, sondern auch konkrete praktische Bedeutung zukomme. Und die aufgrund des wiederholten Verstoßes gegen das Fahrverbot der Kontrollbeamten nur noch zu beseitigen war, indem das gefährliche Rad zu Recht endgültig eingezogen und behördlich sichergestellt wurde.

Auch das Angebot des Bikers, sein Rad mittels einfach zu montierender Bremsen nachzurüsten, vermochte die Richter da nicht mehr umzustimmen. Diese Bremsvorrichtungen sind ebenso schnell demontierbar, wie sie montiert werden können. Zumal der Radeigentümer deutlich machte, keinen Eingriff in die Substanz seines Fahrrades zwecks dauerhafter Befestigung von Bremsvorrichtungen hinnehmen zu wollen. www.anwaltshotline.de

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