Versandhändler zur Zahlung von 13.400 Euro Gewinnzusage verurteilt
11 Mai, 2010
Versprochen ist versprochen: Wer in seinem Briefkasten den Katalog eines Versandunternehmens mit der überraschenden Mitteilung vorfindet, auf seine "persönliche Losnummer" entfalle "ein Gewinn in Höhe von 13.400 Euro", dem steht dieser Geldbetrag
auch zu. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden (Az. 21 U 2/10). Und zwar in letzter Instanz, nachdem die zur Zahlung verurteilte luxemburgische Shopping-Firma angesichts fehlender Erfolgsaussicht inzwischen klein beigegeben hat.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, handelt es sich bei dem glücklichen Empfänger des Geldgewinns um einen Mann aus Neustadt. Er klebte, wie ihm in der unbestellten, aber an ihn namentlich adressierten Sendung erklärt, die mitgeschickte Losmarke auf die ausgefüllte "offizielle Gewinnmitteilung" und schickte sie zusammen mit einer Warenbestellung an das angegebene Postfach. Was kam, waren die bestellten Waren plus Rechnung, nicht aber das versprochene Preisgeld. Daraufhin fühlte sich der Mann über den Tisch gezogen und verklagte kurzer Hand den Versender.
Zur Recht, wie sich die Kölner Oberlandesrichter dem Urteilsspruch des Aachener Landgerichts aus der Vorinstanz anschlossen. "Denn mit dem konkret an ihn gerichteten Anschreiben ist dem Mann eine klare und abschließende Gewinnzusage im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches gemacht worden", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) diese nach dem luxemburgischen Rückzieher nunmehr rechtskräftige Entscheidung. Die in dem Schreiben benutzte Formulierung "Halten Sie sich fest, das Unglaubliche ist wahr geworden" kann nach dem maßgeblichen Gesamteindruck nur so verstanden werden, dass dem Empfänger der Gewinn bereits zugesprochen sei und er ihn nur noch ohne jegliche weitere Bedingungen abzurufen brauche. Daran könne dann auch der unverständlich-nichtssagende Hinweis im späteren Text nichts mehr ändern, die Mitteilung werde gültig, wenn die persönliche Losnummer identisch mit der gewinnenden Losnummer sei.
www.anwaltshotline.de
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, handelt es sich bei dem glücklichen Empfänger des Geldgewinns um einen Mann aus Neustadt. Er klebte, wie ihm in der unbestellten, aber an ihn namentlich adressierten Sendung erklärt, die mitgeschickte Losmarke auf die ausgefüllte "offizielle Gewinnmitteilung" und schickte sie zusammen mit einer Warenbestellung an das angegebene Postfach. Was kam, waren die bestellten Waren plus Rechnung, nicht aber das versprochene Preisgeld. Daraufhin fühlte sich der Mann über den Tisch gezogen und verklagte kurzer Hand den Versender.
Zur Recht, wie sich die Kölner Oberlandesrichter dem Urteilsspruch des Aachener Landgerichts aus der Vorinstanz anschlossen. "Denn mit dem konkret an ihn gerichteten Anschreiben ist dem Mann eine klare und abschließende Gewinnzusage im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches gemacht worden", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) diese nach dem luxemburgischen Rückzieher nunmehr rechtskräftige Entscheidung. Die in dem Schreiben benutzte Formulierung "Halten Sie sich fest, das Unglaubliche ist wahr geworden" kann nach dem maßgeblichen Gesamteindruck nur so verstanden werden, dass dem Empfänger der Gewinn bereits zugesprochen sei und er ihn nur noch ohne jegliche weitere Bedingungen abzurufen brauche. Daran könne dann auch der unverständlich-nichtssagende Hinweis im späteren Text nichts mehr ändern, die Mitteilung werde gültig, wenn die persönliche Losnummer identisch mit der gewinnenden Losnummer sei.
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