Welches Gebrauchtauto darf man als Jahreswagen bezeichnen?
06 April, 2010
Bisher galt, dass als Jahreswagen nur ein Gebrauchtauto aus erster Hand bezeichnet werden darf, das als Neuwagen von einem Werksangehörigen nicht länger als
ein Jahr gefahren worden ist - und zwar ab der Erstzulassung.
Urteil: Zulassung eines Jahreswagens spätesten ein Jahr nach Herstellung
Ein gebrauchtes Auto darf nicht als "Jahreswagen" verkauft werden, wenn zwischen der Herstellung und der Erstzulassung mehr als zwölf Monate liegen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VIII ZR 180/05).
Bisher galt, dass als Jahreswagen nur ein Gebrauchtfahrzeug aus erster Hand bezeichnet werden darf, das als Neuwagen von einem Werksangehörigen nicht länger als ein Jahr gefahren worden ist - und zwar ab der Erstzulassung. Nun kommt es für den Begriff des "Jahreswagens" noch zusätzlich auf das Gesamtalter des Fahrzeugs einschließlich der Standzeit vor der Erstzulassung dazu.
Damit haben die Karlsruher Richter der Tatsache Rechnung getragen, dass bei einer Lagerzeit von mehr als zwölf Monaten von der Fabrikneuheit eines Neuwagens nicht mehr die Rede sein kann: Wer einen Jahreswagen erwirbt, will einen "jungen" Gebrauchtwagen aus erster Hand kaufen, der sich von einem Neufahrzeug lediglich durch die einjährige Nutzung im Straßenverkehr unterscheidet, befanden die Richter. automedienportal ampnet/nic
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Bisher galt, dass als Jahreswagen nur ein Gebrauchtfahrzeug aus erster Hand bezeichnet werden darf, das als Neuwagen von einem Werksangehörigen nicht länger als ein Jahr gefahren worden ist - und zwar ab der Erstzulassung. Nun kommt es für den Begriff des "Jahreswagens" noch zusätzlich auf das Gesamtalter des Fahrzeugs einschließlich der Standzeit vor der Erstzulassung dazu.
Damit haben die Karlsruher Richter der Tatsache Rechnung getragen, dass bei einer Lagerzeit von mehr als zwölf Monaten von der Fabrikneuheit eines Neuwagens nicht mehr die Rede sein kann: Wer einen Jahreswagen erwirbt, will einen "jungen" Gebrauchtwagen aus erster Hand kaufen, der sich von einem Neufahrzeug lediglich durch die einjährige Nutzung im Straßenverkehr unterscheidet, befanden die Richter. automedienportal ampnet/nic
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