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Neuwagenkauf - Käufer-Ansprüche

12 März, 2010

Wer zu Recht einen Defekt an seinem neu gekauften Auto moniert, muss dem Verkäufer das Mängel-Fahrzeug auch für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung stellen. Ist er

dazu prinzipiell nicht bereit, verfallen seine gesetzlichen Ansprüche auf eine Nachbesserung oder gar den Austausch des Wagens. Darauf hat jetzt der Bundesgerichtshof bestanden (Az. VIII ZR 310/08).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, traten kurz nach dem Verkauf eines 18.500 Euro teuren Renaults Mängel an der Elektronik des Neuwagen auf. Daraufhin bat die Verkäuferin den Autobesitzer, ihr das Fahrzeug zur Nachprüfung vorbeizubringen. Dazu war der allerdings auf Biegen und Brechen nicht bereit. Er verlangte den kompletten und unbesehenen Austausch des Mängel-Fahrzeugs. Weil er vermutete, dass Defekte der Elektronik, wenn sie sich erst einmal eingenistet haben, immer wieder auftreten würden.

Auf einen solchen Blind-Deal wollte sich jedoch das Autohaus nicht einlassen. Es verlangte zunächst das Fahrzeug zur Untersuchung vorgeführt zu bekommen, um nötigenfalls eine Nachbesserung vorzunehmen, und wollte erst dann über eine Ersatzlieferung entscheiden.

Zu Recht, wie die Bundesrichter urteilten. "Ein Autohändler ist nicht verpflichtet, einem sofortigen Austausch des Neuwagens zuzustimmen, bevor er Gelegenheit hatte, das beanstandete Fahrzeug auf die vom Käufer gerügten Mängel zu untersuchen", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Denn der Sinn der einem Verkäufer vom Gesetzgeber an erster Stelle eingeräumten Gelegenheit zur Nacherfüllung besteht gerade darin, die verkaufte Sache daraufhin zu untersuchen, auf welche Weise der behauptete Mangel beseitigt werden kann und ob er bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs vorgelegen hat. Rückt der Käufer die beanstandete Kaufsache zu diesem Zweck aber nicht heraus, kann diese Untersuchung nicht zustande kommen - und der Verkäufer ist damit endgültig aus der Verantwortung.

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