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Bis zu 600 Euro Entschädigung bei Flugverspätung

10 März, 2010

Bei Verspätungen müssen Fluggesellschaften ihren Fluggästen bis zu 600 Euro pro Person zahlen – das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem neuen Urteil (AZ: Xa ZR 95/06) rechtskräftig entschieden.

Damit bestätigt der BGH gleichzeitig auch eine Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs, informieren die Reiserechtsexperten der Münchner Anwaltskanzlei Auer Witte Thiel.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 18.02.2010 erstmals eine Fluggesellschaft rechtskräftig zur Entschädigung ihrer Passagiere wegen einer längeren Verspätung verurteilt, wie die Kanzlei Auer Witte Thiel mitteilt. In dem Fall muss die Charterfluggesellschaft Condor den Fluggästen eine Entschädigung von 600 Euro pro Person zahlen, weil ihr Flug von Kanada nach Frankfurt am Main mit einer Verspätung von 25 Stunden ankam.

Der BGH nach Informationen von Auer Witte Thiel verwies zur Begründung des rechtskräftigen Urteils auf ein Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg vom November letzten Jahres. In dem Zusammenhang wies der BGH auch die Forderung von Condor zurück, den Fall erneut vor dem EuGH vorzulegen, informiert Auer Witte Thiel. Nach diesem Urteil bestehen nämlich „keine Zweifel“ an der Gültigkeit der EU-Fluggastrechteverordnung, welche Entschädigungen bei verspäteten Flügen vorsieht.

Dieses grundsätzliche Urteil hat der EuGH entschieden und dabei nach Meinung des BGH seine Auslegungskompetenz – entgegen der Argumentation von Condor – nicht überschritten, so Auer Witte Thiel.
Nach der Grundsatzentscheidung des Luxemburger Gerichts haben Reisende ab einer dreistündigen Flugverspätung in den meisten Fällen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wie Auer Witte Thiel informiert. Fluggesellschaften müssen folgende Ausgleichszahlungen leisten, wenn der Flug mindestens drei Stunden zu spät startet: 250 Euro bei einer Strecke bis 1.500 Kilometer, 400 Euro bei innereuropäischen Flügen und Interkontinentalflügen bis 3.000 Kilometer und 600 Euro bei Langstreckenflügen. Lediglich „außergewöhnliche Umstände“ wie schlechte Wetterbedingungen oder ein Streik können die Zahlungspflicht verhindern – Fluggesellschaften sollten nach Empfehlung von Auer Witte Thiel diese Umstände, wenn relevant, bei der Abwicklung von Anträgen auf Entschädigungszahlungen unbedingt mit einbeziehen. Auer Witte Thiel Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Tobias Steiner, Bayerstraße 27, 80335 München
www.auerwittethiel.de

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