Rechtsprechung - Urteile Geschwindigkeitsüberwachung
17 Februar, 2010
Lange Zeit galt es in der Rechtsprechung als umstritten, ob die Geschwindigkeitsüberwachung mit dem Meßgerät Poliscan Speed der Firma Vitronic als sog. "standardisiertes Messverfahren" gilt und damit praxistauglich eingesetzt werden kann.
Laut aktuellem Urteil erkennt das OLG Düsseldorf Poliscan Speed an. Einspruch ist trotzdem sinnvoll.
Lange Zeit galt es in der Rechtsprechung als umstritten, ob das Geschwindigkeitsmeßgerät Poliscan Speed der Firma Vitronic als sog. "standardisiertes Messverfahren" gilt und damit praxistauglich für die Geschwindigkeitsüberwachung eingesetzt werden kann. Verschiedene Gerichte hatten erhebliche Zweifel an diesem Meßverfahren, so dass viele Verfahren mit Freisprüchen endeten oder eingestellt wurden.
Das OLG Düsseldorf (IV-5 Ss-OWI 206/09-(OWi) 178-09 I) hat jetzt entschieden: PoliScanspeed ist ein standardisiertes Geschwindigkeitsmessverfahren. Was vom Hersteller des Gerätes als Sensation gewertet wird, könnte sich jedoch schnell als Pyrrhussieg herausstellen. Gesagt ist damit nur, dass das Verfahren grundsätzlich gerichtsverwertbar ist. Damit ist keinesfalls - so wie der Hersteller Glauben machen will - gesagt, dass jede Messung korrekt erfolgt. Das Messverfahren gilt damit also genauso zuverlässig (oder unzuverlässig), wie jedes andere Messverfahren auch.
Nach wie vor bestehen ganz erhebliche Bedenken gegen dieses Messverfahren. Größter Kritikpunkt ist die fehlende Dokumentation des Verstoßes. Das sog. "Beweisbild" wird erst nach dem eigentlichen Messvorgang erstellt und kann daher die eigentliche Situation im Zeitpunkt der Messung nicht wiedergeben.
Weiterer Schwachpunkt ist der Umstand, dass die Zahl der Annullierungen, also der Fehlmessungen, nicht protokolliert wird. Hierdurch lässt sich nicht nachvollziehen, wie zuverlässig das Gerät arbeitet.
Es gilt der Grundsatz "in dubio pro reo", also "im Zweifel für den Angeklagten". Kann der Nachweis über die Richtigkeit der Messung nicht zweifelsfrei geführt werden, kann dies nicht zu Ungunsten des Betroffenen gewertet werden.
Es ist daher nach wie vor ausgesprochen lohnenswert, die konkrete Messung überprüfen zu lassen. Zweifel die bei der Überprüfung entstehen, gehen zu Lasten der Bußgeldbehörde. Die Überprüfung kann ein auf Bußgeldsachen spezialisierter Rechtsanwalt unter Mitwirkung eines erfahrenen technischen Kfz Sachverständigen durchführen.
Die Kosten einer Verteidigung in Bußgeldsachen werden von den meisten Rechtsschutzversicherungen übernommen. Ebenso tragen die Versicherungen die Kosten für ein notwendiges Sachverständigengutachten. blitzerkanzlei.de, Rechtsanwalt Alexander Biernacki, Friedrichstr. 171, 10117 Berlin
www.blitzerkanzlei.de
Hier finden Sie weitere Urteile rund um Geschwindigkeitsüberwachung, Alkohol am Steuer, Versicherungsschutz und Parken:
Urteile Verkehrsrecht
Lange Zeit galt es in der Rechtsprechung als umstritten, ob das Geschwindigkeitsmeßgerät Poliscan Speed der Firma Vitronic als sog. "standardisiertes Messverfahren" gilt und damit praxistauglich für die Geschwindigkeitsüberwachung eingesetzt werden kann. Verschiedene Gerichte hatten erhebliche Zweifel an diesem Meßverfahren, so dass viele Verfahren mit Freisprüchen endeten oder eingestellt wurden.
Das OLG Düsseldorf (IV-5 Ss-OWI 206/09-(OWi) 178-09 I) hat jetzt entschieden: PoliScanspeed ist ein standardisiertes Geschwindigkeitsmessverfahren. Was vom Hersteller des Gerätes als Sensation gewertet wird, könnte sich jedoch schnell als Pyrrhussieg herausstellen. Gesagt ist damit nur, dass das Verfahren grundsätzlich gerichtsverwertbar ist. Damit ist keinesfalls - so wie der Hersteller Glauben machen will - gesagt, dass jede Messung korrekt erfolgt. Das Messverfahren gilt damit also genauso zuverlässig (oder unzuverlässig), wie jedes andere Messverfahren auch.
Nach wie vor bestehen ganz erhebliche Bedenken gegen dieses Messverfahren. Größter Kritikpunkt ist die fehlende Dokumentation des Verstoßes. Das sog. "Beweisbild" wird erst nach dem eigentlichen Messvorgang erstellt und kann daher die eigentliche Situation im Zeitpunkt der Messung nicht wiedergeben.
Weiterer Schwachpunkt ist der Umstand, dass die Zahl der Annullierungen, also der Fehlmessungen, nicht protokolliert wird. Hierdurch lässt sich nicht nachvollziehen, wie zuverlässig das Gerät arbeitet.
Es gilt der Grundsatz "in dubio pro reo", also "im Zweifel für den Angeklagten". Kann der Nachweis über die Richtigkeit der Messung nicht zweifelsfrei geführt werden, kann dies nicht zu Ungunsten des Betroffenen gewertet werden.
Es ist daher nach wie vor ausgesprochen lohnenswert, die konkrete Messung überprüfen zu lassen. Zweifel die bei der Überprüfung entstehen, gehen zu Lasten der Bußgeldbehörde. Die Überprüfung kann ein auf Bußgeldsachen spezialisierter Rechtsanwalt unter Mitwirkung eines erfahrenen technischen Kfz Sachverständigen durchführen.
Die Kosten einer Verteidigung in Bußgeldsachen werden von den meisten Rechtsschutzversicherungen übernommen. Ebenso tragen die Versicherungen die Kosten für ein notwendiges Sachverständigengutachten. blitzerkanzlei.de, Rechtsanwalt Alexander Biernacki, Friedrichstr. 171, 10117 Berlin
www.blitzerkanzlei.de
Hier finden Sie weitere Urteile rund um Geschwindigkeitsüberwachung, Alkohol am Steuer, Versicherungsschutz und Parken:
Urteile Verkehrsrecht
zurück zu den News News Archiv
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.