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Steuerurteil - Fahrtenbuch

26 Januar, 2010

Selbstständige benötigen kein Fahrtenbuch. Auslöser für dieses Urteil war eine Gesetzesänderung, wonach Selbstständige höhere Kfz-Kosten der Steuer unterwerfen müssen, wenn sie ihren betrieblichen Fuhrpark nicht zu mehr als 50 % für Firma oder Kanzlei verwenden.

Die überwiegend betriebliche Nutzung von Pkws kann durch formlose und zeitnahe Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten glaubhaft gemacht werden. Dabei kommt es nach dem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts München nicht entscheidend darauf an, ob ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt (Az. 6 K 4619/09). Die überwiegende betriebliche Nutzung wird erreicht, wenn mehr als 50 Prozent der Fahrten für Firma oder Kanzlei durchgeführt werden. Dann gehört der Wagen nicht nur zum notwendigen Betriebsvermögen von Unternehmer und Freiberufler, sondern die Privatfahrten lassen sich einfach über die sogenannte Listenpreis-Methode ermitteln.

Auslöser für dieses Gerichtsurteils war eine 2006 eingeführte Gesetzesänderung, wonach Selbstständige höhere Kfz-Kosten der Steuer unterwerfen müssen, wenn sie ihren betrieblichen Fuhrpark nicht zu mehr als 50 Prozent für Firma oder Kanzlei verwenden. Der insbesondere bei Freiberuflern oftmals günstige pauschale Ansatz für private Fahrten ist in diesen Fällen nicht mehr erlaubt. Arbeitnehmern hingegen stehen weiterhin mehrere Wege offen. Sie brauchen für den überlassenen Firmenwagen überhaupt nichts versteuern, wenn der Pkw nur für Dienstfahrten zur Verfügung steht oder der Wagen nachweislich nach Feierabend in der Firma bleibt. Ansonsten muss ein geldwerter Vorteil ermittelt werden. Bei der pauschalen Rechnung wird für Privatfahrten monatlich ein Prozent vom Bruttolistenpreis angesetzt, unabhängig vom Zeitpunkt der Nutzung. Hinzu kommen Kosten für Sonderausstattungen, auch bei nachträglichem Einbau. Aufs Jahr gesehen beträgt die Bemessungsgrundlage somit zwölf Prozent vom Listenpreis. Damit abgegolten sind alle Privatfahrten, auch Wochenend- und Urlaubsreisen. Fürs Pendeln zwischen Wohnung und Arbeit wird jedoch ein zusätzlicher geldwerter Vorteil berücksichtigt. Dieser berechnet sich pro Entfernungskilometer und Monat mit 0,03 Prozent des Listenpreises. Gleichzeitig zählen diese Touren jedoch wieder als Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Alternativ kann der für die Steuer maßgebende Wert auch über ein Fahrtenbuch ermittelt werden. Diese Alternative ist günstig, wenn der Anteil der Privatfahrten oder die gesamte Fahrleistung im Jahr gering ist oder die Firma den Wagen mit hohem Rabatt erworben hat.

Für Selbstständige steht bei geringer betrieblicher Nutzung nur noch die Ermittlung der Kosten zur Verfügung. Das ist besonders negativ, wenn der Pkw vorwiegend für die Freizeit genutzt wird. Hier kam es bis 2005 zu deutlichen Steuerentlastungen. Denn Unternehmer und Freiberufler konnten sämtliche Kfz-Kosten als Betriebsausgabe absetzen, versteuerten pauschal aber nur einen geringen Teil. Jetzt mindern nur noch exakt die anteiligen Aufwendungen den Gewinn. Wird das Fahrzeug beispielsweise nur zu 20 Prozent für Firmenzwecke verwendet, sind 80 Prozent der Kosten nicht absetzbar.

Mehr zu diesem und ähnlichen Themen finden Interessierte in dem Informationsdienst „Steuerzahler-Tip“. Dieser erscheint monatlich beim VSRW-Verlag Bonn, wo eine Probeausgabe kostenlos und unverbindlich unter 0228 95124-0 oder unter www.vsrw.de angefordert werden kann. Quelle: business-travel.de

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