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Geschwindigkeitsüberschreitungen - Geschwindigkeitsmessungen

19 Januar, 2010

Geschwindigkeitsüberschreitungen: Im Zweifel für den Angeklagten. Mängel machen Geschwindigkeitsmessungen mit Poliscan Speed angreifbar

Nach diesem Grundsatz hat ein Bußgeld-Richter am Amtsgericht Dillenburg einen Autofahrer freigesprochen, der auf der A45 die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 56 Stundenkilometer überschritten haben soll. Erfasst wurde die Geschwindigkeit mit dem Poliscan-Speed-Messverfahren. „Es war vollkommen richtig, dass der Betroffene Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegte“, urteilt Rechtsanwalt Christian Demuth, Verkehrsrechtler aus Düsseldorf, „der Mann bekam vor Gericht Recht, da Poliscan Speed in der verwendeten Form nicht dem Stand der Technik entspricht.“ Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, da noch über die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zu entscheiden ist (AG Dillenburg, Beschluss vom 02.10.2009, Az.: 3 OWi 2 Js 54432/09).

Das Gericht hielt die Geschwindigkeitsmessung zwar nicht für falsch. Doch es bemängelte, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit des mit Poliscan Speed ermittelten Messergebnisses anhand der zur Verfügung stehenden Informationen nicht definitiv auszuschließen waren. Der Bußgeldrichter kritisierte, ein Messsystem entspreche nicht dem Stand der Technik, wenn das Zustandekommen des Messwertes nicht einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle zugänglich sei. Weil der Gerätehersteller entsprechende Informationen vorenthalte, sei die Plausibilität der Messwerte und eine hinreichend zuverlässige Zuordnung der Werte zu den abgelichteten Fahrzeugen nicht möglich. Eine solche Situation genüge nicht den Anforderungen an die gerichtliche Beweisbarkeit eines Geschwindigkeitsvorwurfs.

Dem Dillenburger Richter lag bei der Entscheidung das Gutachten eines bekannten Sachverständigen vor. Danach gab es im konkreten Fall keine Hinweise für eine Fehlmessung. Dem aufmerksamen Bußgeldrichter fiel allerdings auf, dass der Gutachter zuvor ein faktisch identisches Gutachten für das Amtsgericht Mannheim verfasst hatte. Dort fand sich ein Absatz, der im Gutachten für Dillenburg fehlte: „Eine endgültige Aussage darüber, ob das im konkreten Fall eingesetzte Poliscan Speed-Messsystem nicht dem Stand der Technik entspricht, ließe sich von hier aus erst machen, wenn detaillierte Unterlagen über die Funktionsweise des Maßsystems vorliegen würden.“ Der Dillenburger Richter schloss sich mit seinem Freispruch der Wertung des Sachverständigen an, wie sie im Mannheimer Verfahren vertreten wurde: „Von hier aus ist zumindest derzeit keine nachträgliche Richtigkeitskontrolle eines Geschwindigkeitsmesswertes möglich.“

Verkehrsrechtler Demuth fordert daher: „Die nachträgliche Überprüfung einer Geschwindigkeitsmessung ist unabdingbar, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Bürger seit dem 1.2.2009 drastisch erhöhte Bußgelder für Geschwindigkeitsüberschreitungen tragen muss. Eine ungenügende Dokumentation des Messvorgangs darf nicht zulasten der Betroffenen gehen. Der Messvorgang muss in allen Details vom Gerätehersteller einer Überprüfung durch Sachverständige zugänglich gemacht werden. Solange dies nicht geschieht, ist es nur konsequent, Betroffene freizusprechen.“

Der Tipp des Düsseldorfer Verkehrsrechtsanwalts: Wer einen Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung erhält, sollte genau hinsehen, ob die Messung mit der Methode Poliscan Speed erfolgte. War dies der Fall, bestehen derzeit realistische Chancen für einen erfolgreichen Widerspruch, denn das System hat sich noch nicht als gerichtsfest erwiesen. Leider lassen manche Bußgeldbehörden in ihren Bescheiden den Empfänger über den Typ des verwendeten Messgerätes im Unklaren, so z. B. in Düsseldorf, wie Demuth weiß. Aus Sicht des Anwalts ein Unding: „In einem rechtsstaatlichen Verfahren darf der Empfänger genaue Angaben zu dem gegen ihn angeführten Beweismittel erwarten. Es kann nicht sein, dass in diesen Bußgeld-Fällen erst ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden muss, um sich per Akteneinsicht zu informieren, mit welchem Gerätetyp gemessen wurde.“
Rieder Media, Uwe Rieder, Zum Schickerhof 81, D-47877 Willich
www.cd-recht.de

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