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Versicherungsschäden - Sturmschäden an parkendem Auto

06 Januar, 2010

Versicherungsschäden durch herabstürzenden Schornstein: Wer zahlt die Sturmschäden an einem parkenden Auto?

Hausbesitzer muss für Sturmschäden an parkendem Auto zahlen
Richter: Herabstürzender Schornstein weist auf fehlerhafte Wartung hin

Nürnberg (D-AH) - Nicht der Wind, das himmlische Kind, sondern eher irdische Schlamperei des Hauseigentümers ist in der Regel schuld, wenn während eines Sturms die Steine seines Schonsteins auf einen vor dem Anwesen geparkten Pkw herabfallen. Nach Ansicht des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg (Az. 17b C 181/07) spricht zumindest der erste Anschein dafür, dass selbst bei heftigeren Winden hierzulande nur dann ganze Gebäudeteile herausgerissen werden können, wenn das Bauwerk entweder fehlerhaft errichtet oder mangelhaft unterhalten wurde. Womit allein der Bauherr und Hauseigentümer für den Autoschaden aufzukommen hat.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, geschah das Malheur, als der Orkan "Kyrill" über Deutschland wütete. Das betroffene Fahrzeug stand direkt vor der Mietwohnung seines Besitzers unter einer Laterne vor dem Haus. Seine Frau hörte in der stürmischen Nacht plötzlich ein Poltern und sah vor dem Fenster Steinbrocken sowie Putzstücke auf das Auto ihres Mannes herabstürzen. Am nächsten Morgen war die Windschutzscheibe des Fahrzeugs eingeschlagen. Und auf dem Dach des Wagens und der verbeulten Motorhaube lagen neben Steinresten diverse Metallteile. Sie erwiesen sich als die Halterungen, die zuvor auf dem Dach angebracht waren, um dem Schornsteinfeger das Kehren des Schornsteins zu ermöglichen.

Trotzdem weigerte sich der Hausbesitzer, die 2.844,33 Euro teure Autoreparatur zu bezahlen. Schließlich sei der Jahrhundert-Sturm in jener Nacht ein außergewöhnliches Naturereignis gewesen. Damit habe ein Ausnahmezustand geherrscht, für den niemand auf Erden verantwortlich zu machen sei.

Dem widersprach das Gericht. "Grundsätzlich muss ein Gebäude mit seinen sämtlichen Einrichtungen der Witterung standhalten - und tut es dies nicht, so ergibt sich die Haftung laut Bürgerlichem Gesetzbuch nach dem Beweis des ersten Anscheins", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Weil ein Hausbesitzer auch ungewöhnliche Stürme in seine Betrachtung einbeziehen und im Rahmen der ihn treffenden Verkehrssicherungspflicht entsprechende Vorsorge für die Festigkeit des Gebäudes und der Gebäudeteile treffen muss, gilt dies nach praktizierter Rechtsprechung bis zu Windstärken von 12 Beaufort auf der auf 17 Stufen erweiterten Windstärkenskala. Höhere Werte aber wurden vom Deutschen Wetterdienst auch in der verheerenden Nacht am Schadensort nicht gemessen.
Deutsche Anwaltshotline AG, Am Plärrer 7, 90443 Nürnberg
www.anwaltshotline.de

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