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Fiktive Reparaturkosten - Reparaturkostenabrechnung

30 Oktober, 2009

Bundesgerichtshof entschied über Reparaturkostenabrechnung: Dabei ging es um die Frage, ob ein Geschädigter bei der s.g. fiktiven Abrechnung Werkstattkosten in Höhe der Stundensätze fordern kann, wie eine Hersteller-Markenwerkstatt sie berechnet.

Der Bundesgerichtshof (BGH) bezog am 20. Oktober 2009 ein weiteres Mal zur Reparaturkostenabrechnung nach einem Verkehrsunfall Stellung.
Es ging dabei darum, ob ein Geschädigter bei der so genannten fiktiven Abrechnung Werkstattkosten in Höhe der Stundensätze fordern kann, wie eine Hersteller-Markenwerkstatt sie berechnet.

Der BGH (Az: VI ZR 53/09) beantwortete diese Frage mit einem „klaren Jein", wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtet. Der BGH hielt zwar an seiner bisher geäußerten Rechtsauffassung fest, daß der Geschädigte seiner Schadensabrechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf. Das Gericht schränkte aber ein, daß es auf das Alter des Fahrzeugs, auf die Werkstattgewohnheiten des Geschädigten und auf sonstige Umstände ankomme. Will der Schädiger den Geschädigten wegen der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen, müsse er beweisen, daß die betreffende Fachwerkstatt mühelos zu erreichen ist und daß die Reparatur vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Gleichwohl könne, so der BGH, diese Möglichkeit für den Geschädigten unzumutbar sein. Dies gelte insbesondere für Fahrzeuge bis zum Alter von drei Jahren und auch dann, wenn der Geschädigte konkret darlegt, daß er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. In dem vorliegenden Fall ging es um Schadensersatz für einen neuneinhalb Jahre alten Unfall-Golf mit einer Laufleistung von über 190.000 Kilometern. Der BGH hob das Urteil auf und verwies den Fall an die Vorinstanz zurück, weil sie zu der Gleichwertigkeit der aufgezeigten Reparaturmöglichkeiten keine Feststellungen getroffen hatte. Die Verkehrsanwälte begrüßen, daß der BGH bei der Schadensregulierung als Basis die Stundensätze von Herstellerwerkstätten zu Grunde legt.
Der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) gibt zu bedenken, daß auch mit dieser aktuellen Entscheidung eine Schadensregulierung wegen der verbliebenen juristischen „Hintertürchen" für Laien weiterhin schwer durchschaubar bleibt. Quelle: ARCD-Pressestelle Silvia Schöniger, Oberntiefer Str. 20, 91438 Bad Windsheim, Tel. +49/9841/409-182

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