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Leasingrückläufer - Auto Leasing Rückgabe

15 September, 2009

Leasingrückläufer und Kostenübernahme bei der Auto Leasing Rückgabe: Unterscheidung nach gewöhnlichen Gebrauchsspuren, Gebrauchsspuren durch übermäßige Nutzung, Mängel und Schäden, Vertragsabhängig, individuelle Klärung, Leasinggeber meist in der Beweispflicht

LeasingTime.de informiert zur Kostenübernahme bei der Auto Leasing Rückgabe
„Gewöhnliche Gebrauchsspuren können bei einer Rückgabe eines Leasingfahrzeuges nicht beanstandet werden“, erklärt Marc Härtel, Inhaber von LeasingTime, einer Internetplattform für die Vermittlung von laufenden Kfz-Leasingverträgen. „LeasingTime ist es wichtig Kfz-Leasingnehmer umfassend zum Thema zu informieren, so dass es bei der Rückgabe von Fahrzeugen am Ende des Leasingvertrages kein böses Erwachen gibt“, meint Leasingfachmann Härtel.

„Bei der Übernahme eines laufenden Kfz Leasingvertrages sollte das Auto genau begutachtet werden“, rät Härtel. Für vorhandene Gebrauchsspuren aufgrund übermäßiger Nutzung, Mängel und Schäden sollte gegebenenfalls eine Ausgleichszahlung vereinbart werden. In besonderen Fällen ist das Hinzuziehen eines unabhängigen Gutachters sinnvoll.

„Der Leasingnehmer muss nicht für jede Verschlechterung des Fahrzeuges Ersatz leisten“, so Rechtsanwalt Andreas Böhm aus Berlin. „Entscheidend ist, in welche Kategorie sich die protokollierten Gebrauchsspuren einordnen lassen: in gewöhnliche Spuren des Gebrauches, in Gebrauchsspuren nach übermäßiger Nutzung oder in Mängel und Schäden“, fügt der auf Leasingrecht spezialisierte Anwalt hinzu.

Gewöhnliche Gebrauchsspuren
„Gewöhnliche Gebrauchsspuren sind mit der Leasingrate abgegolten“, so Böhm. In die Kategorie fallen alle Abnutzungen des Fahrzeuges, die mit dessen üblichen Betrieb im fließenden und ruhenden Verkehr untrennbar verbunden sind. Dazu zählen beispielsweise kleine Steinschlagspuren auf der Windschutzscheibe, kleine Schrammen und Kratzer in der Nähe des Tankdeckels und der Tür- und Kofferraumgriffe. Weiter sind auch Kratzer am Dach und an den Hauben, in einer Art, wie sie durch Waschanlagen entstehen können als gewöhnliche Gebrauchsspuren anzusehen. Das Gleiche gilt für leichte Einbeulungen an drei Türen und dem Seitenteil hinten aufgrund des Fahrens im dichten Verkehr und bei knappem Verkehrsraum. Ebenso verhält es sich mit Lackschäden als Parkschäden, wie sie mit dem Betrieb eines Fahrzeuges zwangsläufig verbunden sind und oberflächliche Lack- und Blechschäden, die bereits aufgrund geringer Berührung eintreten oder von Schlüsseln und Fingernägeln verursacht werden.

Gebrauchsspuren aufgrund übermäßiger Nutzung
Zu den Abnutzungen, die nicht durch das Fahren alleine entstanden sein können, zählen beispielsweise Dellen an den Seitenwänden, starke Schrammspuren am Stoßfänger und an der Tür, Steinschlag auf der Windschutzscheibe und ähnliche Schäden. „Für die Unterscheidung zwischen gewöhnlichen Gebrauchsspuren und Spuren, die auf eine übermäßige Nutzung zurückzuführen sind, ist die individuelle vertraglich vereinbarte Nutzung des Fahrzeuges maßgeblich. In jedem Einzelfall ist eine gesonderte Feststellung nötig“, erklärt Böhm. Objektive Beurteilungskriterien lassen sich aufgrund der Vielgestaltigkeit der Leasingverträge nicht festlegen. „Macht der Leasinggeber Ansprüche geltend, so muss er diese detailliert darlegen. Allein ein von ihm in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten reicht hier regelmäßig nicht“, so der Anwalt.

Mängel und Schäden
Jedes Leasingfahrzeug muss am Vertragsende frei von Mängeln und Schäden sein. Diese gehen über die auf übermäßiger Nutzung beruhenden Gebrauchsspuren hinaus. In die Kategorie Mängel und Schäden fallen insbesondere technische Defekte und sonstige Beschädigungen am Fahrzeug. Beispiele hierfür wären großflächige Beulen mit scharfkantigen Eindrücken, sichtbare Deformation des Felgenhorns oder sichtbare Lackabplatzungen.

„Der Leasingnehmer muss die Kosten für die Instandsetzung für Mängel und Schäden tragen, unabhängig davon, ob sie die Folge natürlichen Verschleißes sind oder auf Überbeanspruchung, Fehlbedienung, Unfällen oder höherer Gewalt beruhen“, erklärt Böhm.

Die Beweislast liege aber auch hier beim Leasinggeber. Eine Ausnahme von der Kostenübernahme durch den Leasingnehmer gibt es, wenn aufgrund des Mangels noch Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer oder Hersteller des Fahrzeuges bestehen. Weitere Ausnahmen sind einzelne Sonderfälle, in denen der Leasinggeber ausnahmsweise die Verantwortung trägt. www.leasingtime.de

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Autoleasing
Leasingrückläufer

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