Ein Urteil zur rechten Zeit - Jahreswagen Besteuerung
28 August, 2009
Die für die Besteuerung von Jahreswagen herangezogenen Bewertungsmethoden wurden vom Bundesfinanzhof (BFH) verworfen.
Bundesfinanzhof kippt Jahreswagen-Besteuerung
Damit müssen künftig die Mitarbeiter von Autokonzernen nicht mehr die ausufernde Besteuerung der ihnen beim Kauf von Werkswagen gewährten Rabatte fürchten und deutlich weniger an den Fiskus überweisen. – Ein Urteil zur rechten Zeit; durchaus geeignet, den erwarteten Absatzeinbrauch nach Auslaufen der Abwrackprämie abzufedern. Eine Änderung der bisherigen Steuerpraxis war erst vor wenigen Tagen von den Politikern der Großen Koalition gefordert worden.
Galt bislang die Differenz zwischen Listenpreis und Mitarbeiterpreis fürs Finanzamt als versteuerungswürdiger „geldwerter Vorteil“, kippten die BFH-Richter diese Regelung (Az. VI R 18/07) mit der Begründung, dass sich diese Steuerpflicht ausschließlich von der Differenz zu dem „im allgemeinen Geschäftsverkehr üblichen Preis“, sprich: zu dem vom Händlern auf dem Markt geforderten Preis, erheben lässt. Da die marktüblichen Preise in den vergangenen Monaten unter der weltweiten Absatzkrise aber deutlich nachgegeben haben und Abschläge in Tausender-Euro-Schritten längst an der Tagesordnung sind, war eine Anpassung der Werkswagen-Besteuerung mehr als überfällig. Das Geschäft mit Mitarbeitern hatte in den vergangenen Jahren kräftig gelitten. Verkauften die Firmen vor zehn Jahren jährlich noch mehr als 164.000 Fahrzeuge an ihre Angestellten, waren es 2008 lediglich noch 34.000. Es war mittlerweile weitaus lukrativer geworden, mit dem Händler einen ordentlichen Rabatt auszuhandeln, als auf das nur auf den ersten Blick günstigere Produkt aus dem eigenen Hause zurückzugreifen.
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer eines Autobauers, der einen Neuwagen seines Unternehmens mit einem ausgewiesenen Listenpreis von 17.917 Euro für 15.032 Euro gekauft hatte. Die Differenz war für das Finanzamt Basis der Steuerforderungen. Zu Unrecht, wie der BFH jetzt befand. Mit ihrem Urteil schafften die Richter erneut Klarheit, denn bereits im Jahr 2006 hatten sie sich in einem Steuerzahler-freundlichen Urteil zur Ermittlung des geldwerten Vorteils festgelegt. Das Bundesfinanzministerium hatte seinerzeit jedoch mit einem Nichtanwendungserlass dafür gesorgt, dass das Urteil nur für den Einzelfall gilt.
Der nach dem aktuellen Richterspruch jetzt deutlich geringer ausfallende steuerpflichtige Preisvorteil lässt sich nach Ansicht von Peter Kauth vom online-Portal „Steuerrat24.de“ noch weiter mindern. So sei der Autokäufer berechtigt, von dem Betrag einen 4-prozentigen Bewertungsabschlag abzuziehen. Der so ermittelte steuerpflichtige Vorteil lasse sich dann wiederum um den Rabattfreibetrag von 1.080 Euro reduzieren (spezielle Vorschrift). Der Steuerspezi rät betroffenen Steuerzahlern, ihren Steuerbescheid bis zur Veröffentlichung des Urteils „offenzuhalten“. Erst dann würde die Vorschrift von den Finanzbeamten auch angewendet werden.
Unmittelbar nach dem Spruch der obersten Finanzrichter war Bundesfinanzminister Steinbrück parteiübergreifend aufgefordert worden, das Urteil sofort für alle Käufer umzusetzen. Sein Haus kündigte eine „zeitnahe“ Prüfung des Urteils an. Zu seiner endgültigen Bewertung werde es eine Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder geben. Doch eine entsprechende Steuerregelung ist mehr als überfällig. Baden-Württembergs Ministerpräsident Oettinger möchte das Thema unbedingt bei den nächsten Koalitionsverhandlungen erörtert wissen. Denn der aktuell entschiedene Fall stamme aus dem Jahr 2003; die heute beim Neuwagenkauf gewährten Rabatte hätten sich seither deutlich erhöht, so der CDU-Mann. Und für Entwarnung sieht er keinen Anlass. Im Gegenteil: Mit Auslaufen der Abwrackprämie stünden zusätzliche Rabatte ins Haus. autoreporter.net/Automobilreport/Angelika Riedel
Unsere Top-Themen:
Umweltprämie
Gesetzesänderungen 2009
Gebrauchtwagen
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Ratgeber Autokauf
Damit müssen künftig die Mitarbeiter von Autokonzernen nicht mehr die ausufernde Besteuerung der ihnen beim Kauf von Werkswagen gewährten Rabatte fürchten und deutlich weniger an den Fiskus überweisen. – Ein Urteil zur rechten Zeit; durchaus geeignet, den erwarteten Absatzeinbrauch nach Auslaufen der Abwrackprämie abzufedern. Eine Änderung der bisherigen Steuerpraxis war erst vor wenigen Tagen von den Politikern der Großen Koalition gefordert worden.
Galt bislang die Differenz zwischen Listenpreis und Mitarbeiterpreis fürs Finanzamt als versteuerungswürdiger „geldwerter Vorteil“, kippten die BFH-Richter diese Regelung (Az. VI R 18/07) mit der Begründung, dass sich diese Steuerpflicht ausschließlich von der Differenz zu dem „im allgemeinen Geschäftsverkehr üblichen Preis“, sprich: zu dem vom Händlern auf dem Markt geforderten Preis, erheben lässt. Da die marktüblichen Preise in den vergangenen Monaten unter der weltweiten Absatzkrise aber deutlich nachgegeben haben und Abschläge in Tausender-Euro-Schritten längst an der Tagesordnung sind, war eine Anpassung der Werkswagen-Besteuerung mehr als überfällig. Das Geschäft mit Mitarbeitern hatte in den vergangenen Jahren kräftig gelitten. Verkauften die Firmen vor zehn Jahren jährlich noch mehr als 164.000 Fahrzeuge an ihre Angestellten, waren es 2008 lediglich noch 34.000. Es war mittlerweile weitaus lukrativer geworden, mit dem Händler einen ordentlichen Rabatt auszuhandeln, als auf das nur auf den ersten Blick günstigere Produkt aus dem eigenen Hause zurückzugreifen.
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer eines Autobauers, der einen Neuwagen seines Unternehmens mit einem ausgewiesenen Listenpreis von 17.917 Euro für 15.032 Euro gekauft hatte. Die Differenz war für das Finanzamt Basis der Steuerforderungen. Zu Unrecht, wie der BFH jetzt befand. Mit ihrem Urteil schafften die Richter erneut Klarheit, denn bereits im Jahr 2006 hatten sie sich in einem Steuerzahler-freundlichen Urteil zur Ermittlung des geldwerten Vorteils festgelegt. Das Bundesfinanzministerium hatte seinerzeit jedoch mit einem Nichtanwendungserlass dafür gesorgt, dass das Urteil nur für den Einzelfall gilt.
Der nach dem aktuellen Richterspruch jetzt deutlich geringer ausfallende steuerpflichtige Preisvorteil lässt sich nach Ansicht von Peter Kauth vom online-Portal „Steuerrat24.de“ noch weiter mindern. So sei der Autokäufer berechtigt, von dem Betrag einen 4-prozentigen Bewertungsabschlag abzuziehen. Der so ermittelte steuerpflichtige Vorteil lasse sich dann wiederum um den Rabattfreibetrag von 1.080 Euro reduzieren (spezielle Vorschrift). Der Steuerspezi rät betroffenen Steuerzahlern, ihren Steuerbescheid bis zur Veröffentlichung des Urteils „offenzuhalten“. Erst dann würde die Vorschrift von den Finanzbeamten auch angewendet werden.
Unmittelbar nach dem Spruch der obersten Finanzrichter war Bundesfinanzminister Steinbrück parteiübergreifend aufgefordert worden, das Urteil sofort für alle Käufer umzusetzen. Sein Haus kündigte eine „zeitnahe“ Prüfung des Urteils an. Zu seiner endgültigen Bewertung werde es eine Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder geben. Doch eine entsprechende Steuerregelung ist mehr als überfällig. Baden-Württembergs Ministerpräsident Oettinger möchte das Thema unbedingt bei den nächsten Koalitionsverhandlungen erörtert wissen. Denn der aktuell entschiedene Fall stamme aus dem Jahr 2003; die heute beim Neuwagenkauf gewährten Rabatte hätten sich seither deutlich erhöht, so der CDU-Mann. Und für Entwarnung sieht er keinen Anlass. Im Gegenteil: Mit Auslaufen der Abwrackprämie stünden zusätzliche Rabatte ins Haus. autoreporter.net/Automobilreport/Angelika Riedel
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