Kfz-Versicherung: Wechseltermin verpasst?
01 Dezember, 2006
Wechseltermin verpasst? Jetzt trotzdem wechseln! Wie Autofahrer auch nach dem 30. November von einer günstigeren Kfz-Versicherung profitieren können. Der allgemeine Wechseltermin für eine neue Autoversicherung ist vorbei. Geschätzte 4 Millionen Kunden nahmen die Gelegenheit wahr, um den Kündigungsstichtag 30. November 2006 für einen Wechsel zu einem günstigeren Anbieter zu nutzen. Dank der heftigen Preiskonkurrenz waren für wechselbereite Autofahrer
Einsparungen von mehreren Hundert Euro im Jahr möglich.
Für Autohalter, die den zyklischen Wechseltermin Ende November verpasst haben, bieten sich aber weitere Chancen, den Markt zu sondieren und günstigere Angebote in der Autoversicherung wahrzunehmen. Denn in bestimmten Fällen bestehen auch nach der Hauptfälligkeit des Vertrages Wechselmöglichkeiten.
"Wenn zum Beispiel der Versicherungsbeitrag mit der jährlichen
Beitragsrechnung auch nur um einen Cent steigt, kann der
Versicherungsnehmer von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen
und sich einen günstigeren Anbieter suchen. Und das ist nur eine
Möglichkeit", erklärt Betina Welter, Pressechefin der Direct Line
Versicherung AG.
Direct Line zeigt, wie preisbewusste Autofahrer auch nach dem
allgemeinen Stichtag am Markt beweglich bleiben und in welchen Fällen
ein Wechsel jetzt noch möglich ist.
Fall 1: Sonderkündigung bei Beitragserhöhung
Außerordentlich kündigen kann der Autofahrer grundsätzlich, wenn
die bestehende Versicherung die Beiträge in der Haftpflicht- oder
Kaskoversicherung in der jährlichen Beitragsrechnung anhebt, ohne
dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert. Bei diesem
Sonderkündigungsrecht gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat. Die
Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Mitteilung über die
Beitragserhöhung beim Kunden eingegangen ist. Wichtig: Die
schriftliche Kündigung muss sich eindeutig auf die Beitragserhöhung
beziehen. Die Einstufung in eine andere Regionalklasse wegen eines
Umzugs des Versicherten oder die zum 01.01.2007 anstehende Erhöhung
der Versicherungssteuer berechtigen dagegen nicht zur
Sonderkündigung.
Fall 2: Wechsel auch im Schadenfall möglich
Glück im Unglück haben Autohalter unter Umständen im Schadenfall -
denn auch dieser berechtigt zu einem Versicherungswechsel. Als
Stichtag für die einmonatige Kündigungsfrist gilt hier nicht der
Schadenzeitpunkt, sondern der Tag der Regulierung (bzw. Ablehnung der
Leistungspflicht) durch die Versicherung. Doch Vorsicht: Bei einer
Kündigung durch den Versicherungsnehmer muss die ausstehende
Jahresprämie vollständig bezahlt werden. Im Schadenfall sollten
Versicherte deshalb genau prüfen, ob eine Kündigung im Schadenfall
sinnvoll ist. Ansonsten bleibt natürlich das Kündigungsrecht zum Ende
der laufenden Vertragsperiode. Auch die Versicherung kann ihrerseits
bei einem Schadenfall innerhalb eines Monats nach der schriftlichen
Anerkennung bzw. Ablehnung der Leistungspflicht den
Versicherungsvertrag kündigen. In diesem Fall erhält der Versicherte
den anteiligen nicht verbrauchten Restbeitrag zurück.
Fall 3: Wahlfreiheit bei Autokauf und Neuzulassung
Auch ein Fahrzeugwechsel bietet Kunden beträchtliches
Sparpotenzial. Gerade beim Neuwagenkauf sollten Autofahrer nicht nur
auf die Rabatte der Hersteller und einen eventuellen Kauf in 2006
wegen der anstehenden Mehrwertsteuererhöhung achten, sondern auch
ihre Kfz-Versicherung auf den Prüfstand stellen, um nicht in die
Folgekostenfalle zu tappen. "Das bedeutet nicht, dass sich Autokäufer
ihr Fahrzeug nach der Versicherung aussuchen sollten. Aber sie
sollten sich nach dem Kauf die günstigste und beste Versicherung für
ihr Wunschauto suchen", rät Betina Welter von Direct Line. Auch der
Erwerb eines Gebrauchtwagens (Halterwechsel) bietet unabhängig vom
jährlichen Wechseltermin die Chance auf eine neue und günstigere
Versicherungsbeziehung.
Immer wichtig: Per Einschreiben kündigen
Versicherte sollten ihre Kfz-Versicherung immer per Einschreiben
mit Rückschein kündigen. Das erspart möglichen Ärger beim Nachweis
über den Zugang und damit Rechtswirksamkeit der Kündigung.
"Wenn zum Beispiel der Versicherungsbeitrag mit der jährlichen
Beitragsrechnung auch nur um einen Cent steigt, kann der
Versicherungsnehmer von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen
und sich einen günstigeren Anbieter suchen. Und das ist nur eine
Möglichkeit", erklärt Betina Welter, Pressechefin der Direct Line
Versicherung AG.
Direct Line zeigt, wie preisbewusste Autofahrer auch nach dem
allgemeinen Stichtag am Markt beweglich bleiben und in welchen Fällen
ein Wechsel jetzt noch möglich ist.
Fall 1: Sonderkündigung bei Beitragserhöhung
Außerordentlich kündigen kann der Autofahrer grundsätzlich, wenn
die bestehende Versicherung die Beiträge in der Haftpflicht- oder
Kaskoversicherung in der jährlichen Beitragsrechnung anhebt, ohne
dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert. Bei diesem
Sonderkündigungsrecht gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat. Die
Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Mitteilung über die
Beitragserhöhung beim Kunden eingegangen ist. Wichtig: Die
schriftliche Kündigung muss sich eindeutig auf die Beitragserhöhung
beziehen. Die Einstufung in eine andere Regionalklasse wegen eines
Umzugs des Versicherten oder die zum 01.01.2007 anstehende Erhöhung
der Versicherungssteuer berechtigen dagegen nicht zur
Sonderkündigung.
Fall 2: Wechsel auch im Schadenfall möglich
Glück im Unglück haben Autohalter unter Umständen im Schadenfall -
denn auch dieser berechtigt zu einem Versicherungswechsel. Als
Stichtag für die einmonatige Kündigungsfrist gilt hier nicht der
Schadenzeitpunkt, sondern der Tag der Regulierung (bzw. Ablehnung der
Leistungspflicht) durch die Versicherung. Doch Vorsicht: Bei einer
Kündigung durch den Versicherungsnehmer muss die ausstehende
Jahresprämie vollständig bezahlt werden. Im Schadenfall sollten
Versicherte deshalb genau prüfen, ob eine Kündigung im Schadenfall
sinnvoll ist. Ansonsten bleibt natürlich das Kündigungsrecht zum Ende
der laufenden Vertragsperiode. Auch die Versicherung kann ihrerseits
bei einem Schadenfall innerhalb eines Monats nach der schriftlichen
Anerkennung bzw. Ablehnung der Leistungspflicht den
Versicherungsvertrag kündigen. In diesem Fall erhält der Versicherte
den anteiligen nicht verbrauchten Restbeitrag zurück.
Fall 3: Wahlfreiheit bei Autokauf und Neuzulassung
Auch ein Fahrzeugwechsel bietet Kunden beträchtliches
Sparpotenzial. Gerade beim Neuwagenkauf sollten Autofahrer nicht nur
auf die Rabatte der Hersteller und einen eventuellen Kauf in 2006
wegen der anstehenden Mehrwertsteuererhöhung achten, sondern auch
ihre Kfz-Versicherung auf den Prüfstand stellen, um nicht in die
Folgekostenfalle zu tappen. "Das bedeutet nicht, dass sich Autokäufer
ihr Fahrzeug nach der Versicherung aussuchen sollten. Aber sie
sollten sich nach dem Kauf die günstigste und beste Versicherung für
ihr Wunschauto suchen", rät Betina Welter von Direct Line. Auch der
Erwerb eines Gebrauchtwagens (Halterwechsel) bietet unabhängig vom
jährlichen Wechseltermin die Chance auf eine neue und günstigere
Versicherungsbeziehung.
Immer wichtig: Per Einschreiben kündigen
Versicherte sollten ihre Kfz-Versicherung immer per Einschreiben
mit Rückschein kündigen. Das erspart möglichen Ärger beim Nachweis
über den Zugang und damit Rechtswirksamkeit der Kündigung.
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