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Steuerbefreiung - Filternachrüstung

20 Juli, 2009

Filternachrüstung: Bundestag beschloss Bargeldprämie.

Ab 1. August 2009 sollen Halter einen Barzuschuss in Höhe von 330 Euro erhalten, wenn sie ihr Dieselfahrzeug mit einem Rußpartikelfilter nachrüsten. Dies beschloss der Bundestag vor wenigen Tagen in Berlin. Die neue Regelung soll von Anfang August bis zum Jahresende 2009 gelten. Die praktische Abwicklung wird derzeit zwischen den beteiligten Behörden noch geklärt. Bisher erhielten Fahrzeughalter die Prämie von 330 Euro auf die Kfz-Steuer gutgeschrieben. Künftig können sie zwischen Barprämie und Steuergutschrift wählen. Bisher mussten die Fahrzeughalter dem Staat das Geld quasi durch die Kosten der Nachrüstung vorschießen. „Das hat viele abgeschreckt“, vermutet Hermann Josef Schulte, Chef des Filterherstellers HJS Fahrzeugtechnik in Menden. Er verweist auf das Beispiel Katalysator-Nachrüstung vor gut 20 Jahren, als die damalige Bundesregierung eine als Anreiz dienende Steuergutschrift in eine Barprämie umwandelte. „Damals stürmten die Kfz-Halter die Werkstätten“, erinnert er sich. Dass es mit der Filternachrüstung ähnlich gut läuft, hoffen Bundesregierung, Umweltverbände und das Kraftfahrzeuggewerbe.

Trotz des Steueranreizes wurden seit Einführung der Steuergutschrift nur etwa 400.000 Fahrzeuge nachgerüstet. Bis zum Jahresende strebt die Bundesregierung 1,5 Millionen Nachrüstungen an. Befürworter der umweltfreundlichen Nachbesserung verweisen auf die zunehmende Gefahr, dass filterlose Dieselfahrzeuge in Umweltzonen draußen bleiben müssen. Mit der Nachrüstung winke für viele eine bessere Einstufung bei der Umweltplakette und damit freie Fahrt. Außerdem könnten mit Partikelfilter nachgerüstete Fahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt bessere Preise erzielen, verlautet aus dem Kfz-Handel. Eine Warnung kommt vom Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD): Gefördert werde nur der nachträgliche Partikelfiltereinbau!

Der Club bezieht sich dabei auf ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes (Az.: II R 17/08). In diesem Streitfall war ein fabrikneues Fahrzeug in einer Werkstatt mit einem Filter nachgerüstet und dann erstmals zugelassen worden. Der Bundesfinanzhof verwies in seinem Urteil auf das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG), das die Förderung von einer „nachträglichen Verbesserung“ abhängig macht. Sie gelte nur bei einem bereits für den Verkehr zugelassenem Fahrzeug, und dies sei in der vorliegenden Causa nicht der Fall. pressrelations.de ARCD

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