Bahnverkehr - Fahrgastrechtegesetz
24 April, 2009
Bundestagsbeschluss zu Fahrgastrechten: Die wichtigsten Regelungen des Fahrgastrechtegesetzes auf einen Blick:
Der Bundestag wird heute voraussichtlich das Gesetz für Fahrgastrechte im Bahnverkehr beschließen. Der Verkehrsclub Deutschland e.V. (VCD) begrüßt die Bestimmung als wichtigen Schritt, um Bahnfahren noch attraktiver zu machen. Passiere das Gesetz am 15. Mai noch den Bundesrat, hätten Fahrgäste des Nah- und Fernverkehrs in Deutschland erstmals bei Verspätungen oder Zugausfällen einen gesetzlich verankerten Anspruch auf Fahrpreiserstattung oder auf die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels. Bisher gebe es lediglich Anspruchsrechte für Kunden auf Basis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkehrsunternehmen, die jederzeit von diesen widerrufen werden könnten.
Michael Gehrmann, VCD-Bundesvorsitzender: *Das Fahrgastrechtegesetz gibt Unternehmen einen Anreiz zu mehr Pünktlichkeit im Bahnverkehr. So wird das Image der Bahn verbessert, weshalb mehr Menschen vom Auto oder Flugzeug auf die umweltfreundlichere Bahn umsteigen werden. Allerdings gibt es Nachbesserungsbedarf: Der Bundesrat muss das Gesetz so ändern, dass beispielsweise eine Erstattung nicht erst nach einer, sondern bereits nach einer halben Stunde Verspätung gewährt wird. Auch schon bei geringerer Verspätung entstehen den Fahrgästen wirtschaftliche und persönliche Nachteile." Andere EU-Mitgliedsstaaten wie Frankreich, Spanien, Schweden oder Finnland verfügten bereits über eine entsprechende 30-Minuten-Regelung. Deutschland sollte nicht hinter diesem Standard zurückbleiben.
Zu kritisieren sei auch, dass die teilweise Erstattung des Fahrpreises erst ab einem Ticketpreis von 16 Euro gewährt werde. Diese Bagatellgrenze schließe die meisten Nahverkehrskunden aus. Zudem gelte das Recht zur Nutzung eines anderen Verkehrsmittels inklusive Taxi bei Zugausfällen laut Gesetz nur für den Nahverkehr. Diese Regelung sollte auch auf den Fernverkehr ausgeweitet werden, so der ökologisch ausgerichtete Verkehrsclub. Ein großer Erfolg für den VCD und andere Verbände sei hingegen, dass das neue Gesetz auch eine außergerichtliche Schlichtung für den Öffentlichen Verkehr festschreibe.
Heidi Tischmann, VCD-Bahnexpertin und Leiterin der Schlichtungsstelle Mobilität beim VCD: *Der VCD betreibt seit fast fünf Jahren die Schlichtungsstelle Mobilität. Wir raten der Bundesregierung, auf Basis des Gesetzes eine von den Verkehrsunternehmen unabhängige und verkehrsträgerübergreifende Schlichtungsstelle einzurichten. Dazu bietet sich an, die noch bis Ende November 2009 vom Verbraucherschutzministerium finanzierte Stelle beim VCD weiter zu betreiben. Hier sind alle wichtigen Voraussetzungen für erfolgreiche außergerichtliche Schlichtung wie etwa die Anerkennung durch die EU sowie Kontakte zu Unternehmen und Verbrauchern bereits geschaffen worden."
Die wichtigsten Regelungen des Fahrgastrechtegesetzes auf einen Blick: Erstattung von 25 % des Fahrpreises bei einer Verspätung ab 60 Minuten, 50% ab 120 Minuten. Diese Regelung gilt in Nah- und Fernverkehr, wegen der Bagatellgrenze von vier Euro besteht ein Anspruch erst ab einem Fahrpreis von 16 Euro. Der Erstattungsbetrag muss auf Wunsch in bar ausgezahlt werden.
- Im Nahverkehr dürfen Bahnreisende einen anderen, auch höherwertigen Zug nutzen, wenn eine Zugverspä-tung des ursprünglich gewählten Zuges von 20 Minuten droht. Erreichen sie nachts wegen Verspätung oder Ausfall des Nahverkehrszuges ihr Ziel nicht mehr, haben Reisende Anspruch auf Erstattung von Taxikosten bis zu 80 Euro.
- Das Gesetz regelt auch die außergerichtliche Schlichtung im Falle von Streitigkeiten zwischen Fahrgästen und Verkehrsunternehmen. So sollen sich Reisende an eine geeignete Schlichtungsstelle wenden können. Wie diese Stelle aussehen soll, ist allerdings leider offen.
Bei Rückfragen: www.vcd.org
Michael Gehrmann, VCD-Bundesvorsitzender: *Das Fahrgastrechtegesetz gibt Unternehmen einen Anreiz zu mehr Pünktlichkeit im Bahnverkehr. So wird das Image der Bahn verbessert, weshalb mehr Menschen vom Auto oder Flugzeug auf die umweltfreundlichere Bahn umsteigen werden. Allerdings gibt es Nachbesserungsbedarf: Der Bundesrat muss das Gesetz so ändern, dass beispielsweise eine Erstattung nicht erst nach einer, sondern bereits nach einer halben Stunde Verspätung gewährt wird. Auch schon bei geringerer Verspätung entstehen den Fahrgästen wirtschaftliche und persönliche Nachteile." Andere EU-Mitgliedsstaaten wie Frankreich, Spanien, Schweden oder Finnland verfügten bereits über eine entsprechende 30-Minuten-Regelung. Deutschland sollte nicht hinter diesem Standard zurückbleiben.
Zu kritisieren sei auch, dass die teilweise Erstattung des Fahrpreises erst ab einem Ticketpreis von 16 Euro gewährt werde. Diese Bagatellgrenze schließe die meisten Nahverkehrskunden aus. Zudem gelte das Recht zur Nutzung eines anderen Verkehrsmittels inklusive Taxi bei Zugausfällen laut Gesetz nur für den Nahverkehr. Diese Regelung sollte auch auf den Fernverkehr ausgeweitet werden, so der ökologisch ausgerichtete Verkehrsclub. Ein großer Erfolg für den VCD und andere Verbände sei hingegen, dass das neue Gesetz auch eine außergerichtliche Schlichtung für den Öffentlichen Verkehr festschreibe.
Heidi Tischmann, VCD-Bahnexpertin und Leiterin der Schlichtungsstelle Mobilität beim VCD: *Der VCD betreibt seit fast fünf Jahren die Schlichtungsstelle Mobilität. Wir raten der Bundesregierung, auf Basis des Gesetzes eine von den Verkehrsunternehmen unabhängige und verkehrsträgerübergreifende Schlichtungsstelle einzurichten. Dazu bietet sich an, die noch bis Ende November 2009 vom Verbraucherschutzministerium finanzierte Stelle beim VCD weiter zu betreiben. Hier sind alle wichtigen Voraussetzungen für erfolgreiche außergerichtliche Schlichtung wie etwa die Anerkennung durch die EU sowie Kontakte zu Unternehmen und Verbrauchern bereits geschaffen worden."
Die wichtigsten Regelungen des Fahrgastrechtegesetzes auf einen Blick: Erstattung von 25 % des Fahrpreises bei einer Verspätung ab 60 Minuten, 50% ab 120 Minuten. Diese Regelung gilt in Nah- und Fernverkehr, wegen der Bagatellgrenze von vier Euro besteht ein Anspruch erst ab einem Fahrpreis von 16 Euro. Der Erstattungsbetrag muss auf Wunsch in bar ausgezahlt werden.
- Im Nahverkehr dürfen Bahnreisende einen anderen, auch höherwertigen Zug nutzen, wenn eine Zugverspä-tung des ursprünglich gewählten Zuges von 20 Minuten droht. Erreichen sie nachts wegen Verspätung oder Ausfall des Nahverkehrszuges ihr Ziel nicht mehr, haben Reisende Anspruch auf Erstattung von Taxikosten bis zu 80 Euro.
- Das Gesetz regelt auch die außergerichtliche Schlichtung im Falle von Streitigkeiten zwischen Fahrgästen und Verkehrsunternehmen. So sollen sich Reisende an eine geeignete Schlichtungsstelle wenden können. Wie diese Stelle aussehen soll, ist allerdings leider offen.
Bei Rückfragen: www.vcd.org
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