Sonderausgaben Fahrtkosten
06 März, 2009
BFH hat neu entschieden. Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten / Sonderausgaben zu berücksichtigen
Für Fahrten eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten sind die Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten / Sonderausgaben zu berücksichtigen, hat der BFH entschieden und korrigiert frühere Rechtsprechung.
Es entsprach älterer Rechtsprechung des BFH (Urteil v.10.05.85 VI R 157/81, BStBl II 1985, 595), daß Sonderausgaben / Aufwendungen für Fahrten mit eigenem Pkw zu verschiedenen Einsatzorten nur mit den Pauschsätzen anzusetzen seien, die auch Arbeitnehmer für Fahrten mit einer festen Arbeitsstelle beanspruchen können. Die maßgebende Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) sollte für alle Fahrten bis zu einer Entfernung von 30 km gelten. Diese Rechtsprechung ist inzwischen überholt.
Der BFH unterscheidet nunmehr strikt zwischen Fahrten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) einerseits und Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten andererseits. Nach der neuen Rechtsprechung kann die abzugbeschränkende Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nicht auf Fahrten des Arbeitnehmers zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten angewendet werden. Dessen Fahrtkosten sind vielmehr unabhängig von der Entfernung - ab dem ersten ersten Kilometer - in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten - Sonderausgaben zu berücksichtigen (BFH, Urteil v. 18.12.08, VI R 39/07, veröffentlicht am 25.02.09).
Quelle: Haufe online Dienst - gefunden bei nfh-online
Gesetzesänderungen 2009
Es entsprach älterer Rechtsprechung des BFH (Urteil v.10.05.85 VI R 157/81, BStBl II 1985, 595), daß Sonderausgaben / Aufwendungen für Fahrten mit eigenem Pkw zu verschiedenen Einsatzorten nur mit den Pauschsätzen anzusetzen seien, die auch Arbeitnehmer für Fahrten mit einer festen Arbeitsstelle beanspruchen können. Die maßgebende Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) sollte für alle Fahrten bis zu einer Entfernung von 30 km gelten. Diese Rechtsprechung ist inzwischen überholt.
Der BFH unterscheidet nunmehr strikt zwischen Fahrten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) einerseits und Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten andererseits. Nach der neuen Rechtsprechung kann die abzugbeschränkende Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nicht auf Fahrten des Arbeitnehmers zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten angewendet werden. Dessen Fahrtkosten sind vielmehr unabhängig von der Entfernung - ab dem ersten ersten Kilometer - in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten - Sonderausgaben zu berücksichtigen (BFH, Urteil v. 18.12.08, VI R 39/07, veröffentlicht am 25.02.09).
Quelle: Haufe online Dienst - gefunden bei nfh-online
Gesetzesänderungen 2009
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