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Reklamation beim Gebrauchtwagenkauf

07 November, 2006

F?r einen Gebrauchten reichte das Budget von Martin M. gerade so. Etwa ein halbes Jahr nach dem Kauf des knapp vier Jahre alten Wagens ?kurz vor dem geplanten Italien-Trip ? stellte der mittlerweile begeisterte Cabrio-Fahrer einen Schaden am Katalysator fest. Aus Zeitmangel setzte er seinen Verk?ufer nicht von dem Schaden in Kenntnis, sondern gab den Wagen bei der am n?chsten gelegenen Werkstatt in Reparatur. Die Kosten verlangte er vom Verk?ufer des Wagens ersetzt. Da dieser die Zahlung verweigerte, klagte Martin M. Ohne Erfolg.

Wer selbst repariert, riskiert seine Gew?hrleistungsrechte. K?ufer muss Frist zur Nacherf?llung setzen

Bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) verfolgte Martin M. sein Begehren. Auch hier wurde seine Klage auf Zahlung der Reparaturkosten zur?ckgewiesen, da dem beklagten Autoh?ndler keine Gelegenheit zur Nacherf?llung gegeben wurde, so die Entscheidung des BGH (2005; Az.: VIII ZR 49/05). Die Richter hielten fest, dass s?mtliche Gew?hrleistungsrechte des K?ufers wegen Sachm?ngeln grunds?tzlich voraussetzen, dass der K?ufer dem Verk?ufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherf?llung gesetzt hat (? 439 BGB). Beseitigt der K?ufer einen Mangel selbst oder l?sst er ihn anderweitig reparieren, ohne dass er seinem Verk?ufer zuvor dazu Gelegenheit gegeben hat, so verliert er seine M?ngelanspr?che. Anderenfalls, so die BGH-Richter, w?rde der im Gesetz ausdr?cklich geregelte Vorrang des Nacherf?llungsanspruchs umgangen werden.

Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich

Im Einzelfall kann jedoch die sofortige Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs oder der sofortige R?cktritt, also ohne vorhergehende Fristsetzung, gerechtfertigt sein. Nach dem B?rgerlichen Gesetzbuch ist das der Fall, wenn der Verk?ufer die Leistung ernsthaft und endg?ltig verweigert oder andere besondere Umst?nde vorliegen (? 281 Abs. II BGB). Allein der Hinweis des K?ufers, er sei auf sein Fahrzeug angewiesen bzw. eine Reise stehe bevor, rechtfertigt aber nicht die Annahme solcher Ausnahmeumst?nde.

H?ndler verweigert Nacherf?llung

Verweigert ein H?ndler jegliches T?tigwerden unter Hinweis auf einen vertraglichen Gew?hrleistungsausschluss, ist nicht nur die Fristsetzung f?r den K?ufer entbehrlich: Der H?ndler setzt sich zudem ins Unrecht, da ein vollst?ndiger Ausschluss der Sachm?ngelhaftung beim so genannten ?Verbrauchsg?terkauf?, also beim Kauf einer Privatperson von einem Unternehmer, nicht zul?ssig ist. Sollte der Kaufvertrag eines Gebrauchtwagenh?ndlers Klauseln beinhalten, wie z.B. ?Gekauft wie gesehen? oder ?Jegliche Gew?hrleistung ist ausgeschlossen?, so sind diese unwirksam. Der K?ufer kann einen solchen Vertrag getrost unterschreiben. Er entfaltet keinerlei Rechtswirkungen zu seinem Nachteil. Es gilt unab?nderlich die gesetzliche Mindestgew?hrleistung von einem Jahr.

Davon zu unterscheiden ist die so genannte Gebrauchtwagengarantie. Diese ist lediglich als eine ?ber das gesetzliche Gew?hrleistungsrecht hinausgehende Absicherung des K?ufers zu verstehen. Sollte ein Gebrauchtwagenh?ndler den Verkauf verweigern, wenn der K?ufer den Erwerb einer kostenpflichtigen Gebrauchtwagengarantie ablehnt, so ist dies im Hinblick auf die Vertragsabschlussfreiheit rechtlich nicht zu beanstanden. Schlie?lich muss es jedem freigestellt bleiben, ob er einen Vertrag mit jemanden abschlie?en m?chte oder nicht.

R?cktritt vom Vertrag

Muss bei einem vier Jahre alten Wagen der Kat ersetzt werden, so stellt dies in der Regel einen Sachmangel im Sinne des Gesetzes dar und nicht nur eine gew?hnliche Verschlei?erscheinung. Nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen hat ein K?ufer hier das Recht, vom Kaufvertrag zur?ckzutreten. Martin M. h?tte also, gegen R?ckgabe des Cabriolets, den Kaufpreis erstattet und im Wege des Schadenersatzes einen Ersatzwagen f?r die Italienreise zur Verf?gung gestellt bekommen ? h?tte er den Mangel nur seinem Verk?ufer gemeldet.

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