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Tipp - Gebrauchtwagenverkauf

15 September, 2008

Was sollten Sie unbedingt beim Gebrauchtwagenverkauf beachten? Überhöhte Standgebühren sind sittenwidrig

Urteil zum Gebrauchtwagenverkauf
Vermittlungsprovision nur bei erfolgreichem Verkauf
Ein Gebrauchtwagenhändler kann nur dann eine Vermittlungsprovision verlangen, wenn es ihm tatsächlich gelingt, das Fahrzeug zu verkaufen. Das bloße Bemühen um den Verkauf rechtfertigt eine solche Gebühr nicht. So entschied das Landgericht München I in seinem Urteil vom 18. Oktober 2007 (Az. 26 O 24519/05, ADAJUR-Dok.Nr. 78287, veröffentlicht im DAR 2008, Seite 484, der Rechtszeitschrift des ADAC).

Im vorliegenden Fall verlangte der Vermittler zudem eine Standgebühr von 13 Euro pro Tag für die Zeit, in der das Fahrzeug unverkauft auf seinem Betriebsgelände stand. Dieser Preis ist um 100 Prozent überhöht und sittenwidrig. Der Richter berief sich bei seinem Urteil auf die Aussage eines Sachverständigen, der eine Gebühr von höchstens 6 Euro für angemessen hielt. Auch die vom Vermittler verlangte Provision in Höhe von 1 500 Euro müsse nicht bezahlt werden. Ein erfolgreicher Verkauf des Fahrzeugs war schließlich nicht zu Stande gekommen.

Dem Urteil liegt ein Sachverhalt zu Grunde, mit dem sich die Juristen des ADAC immer wieder beschäftigen müssen: Ein Privatmann möchte sein Fahrzeug verkaufen und wendet sich daher an einen Vermittler, der zusichert, das Fahrzeug innerhalb weniger Tage zu verkaufen. Wenn das Auto Monate später immer noch unverkauft beim Vermittler steht, will der Eigentümer sein Fahrzeug verständlicherweise zurück haben, um selbst einen Käufer finden zu können. Der Vermittler weigert sich aber, das Fahrzeug herauszugeben, bis seine Forderungen (Provisionen und angefallene Standgebühren) beglichen sind. Das Urteil des Münchner Landgerichts erschwert solche Machenschaften.

Hinweis zum Gebrauchtwagenverkauf
Der ADAC rät Haltern, die ihr Fahrzeug über einen Vermittler verkaufen möchten, sich den Vermittlungsvertrag vor der Unterzeichnung sehr genau durchzulesen und auf eventuell „versteckte“ Zusatzkosten zu achten. Auf zusätzliche Angebote, wie beispielsweise eine gebührenpflichtige Autowäsche zur „Verkaufsförderung“, muss sich der Fahrzeughalter nicht einlassen. Man sollte sich bei Vertragsabschluss auf keinen Fall unter Druck setzen lassen und besonders die Fahrzeugpapiere und den Autoschlüssel nicht vorschnell aus der Hand geben. adac.de

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