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Firmenwagen Fahrtenbuch

19 Juli, 2008

Bundesfinanzhof: Fahrtenbuch trotz kleinerer Mängel gültig. Wer bei privater Nutzung eines Firmenwagens die sich finanziell kaum noch lohnende 1 % Regelung umgehen will, muss ein Fahrtenbuch führen

Wer bei privater Nutzung eines Firmenwagens die sich finanziell kaum noch lohnende Ein-Prozent-Regelung umgehen will, muss ein Fahrtenbuch führen, um Privat- und Dienstfahrten säuberlich trennen zu können. Der Bundesfinanzhof hat jetzt festgestellt, dass es auf jeden Fall einen gewissen Spielraum bei der Genauigkeit gibt, da der Begriff des „ordnungsgemäßen Fahrtenbuches“ gesetzlich nicht näher bestimmt ist.

Konkret hatte ein Sachbearbeiter des Finanzamtes bei einem Autofahrer moniert, dass in den Jahren 2000, 2002 und 2004 jeweils eine Fahrt tatsächlich durchgeführt, jedoch nicht aufgezeichnet worden war. Für sie lag eine Tankrechnung vor, aber in zwei Fällen gab es keine genaue Übereinstimmung zwischen den gemachten Kilometerangaben im Fahrtenbuch und den Werkstattrechnungen. Die Folge: Nichtanerkennung des Fahrtenbuches und Besteuerung nach der Ein-Prozent-Regelung.

Der Autofahrer klagte mit Erfolg gegen das Finanzamt. Das Finanzgericht sah es als unverhältnismäßig an, bei der einen nicht aufgezeichneten Fahrt wegen dieses einen Mangels die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuches für das gesamte Jahr zu versagen, Es stellte außerdem klar, dass die Angaben über Kilometerstände in Werkstattrechnungen erfahrungsgemäß häufig ungenau und deshalb Abweichungen zwischen Rechnungen und Fahrtenbuch an sich keinen Beweis für Falscheintragungen seien. Darüber hinaus sei der Steuerpflichtige bei seinen Fahrten nicht verpflichtet, die laut Routenplaner vorgegebene kürzeste Strecke zu wählen bzw. bei Abweichung einen besonderen Aufzeichnungsaufwand zu betreiben.

Den Einspruch des Finanzamts wies der Bundesfinanzhof ab. Er führte in seiner Entscheidung unter anderem aus, dass die Fahrtenbuch Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit böten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit überprüfbar sein müssten. Ebenso wie eine Buchführung trotz einiger formeller Mängel aufgrund der Gesamtbewertung noch als formell ordnungsgemäß erscheinen könne, würden auch kleinere Mängel nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuches führen, wenn die Angaben insgesamt plausibel seien. Maßgeblich sei, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des privat zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Firmenwagens möglich sei. Und dies, so die BFH-Richter, sei im zu beurteilenden Fall ganz offensichtlich gegeben (BFH München, Az.: VI R 38/06). (ar/Sm/PS)

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