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Steuergesetz - Kfz Steuergesetz

08 April, 2008

Gestaltungsmodell Steuergesetz - Vermietung Pkw durch Arbeitnehmer an Arbeitgeber

Ein Steuerpflichtiger erwarb für rund 13.000 € zzgl. Umsatzsteuer einen Pkw. Diesen vermietete er an seinen Arbeitgeber für ein monatliches Entgelt von 190 € zzgl. Umsatzsteuer und nutzte ihn anschließend für dienstliche und private Fahrten. Die im schriftlich abgeschlossenen Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen wurden in der Folgezeit umgesetzt. Der Arbeitgeber versicherte das Kfz, ließ es auf sich zu, überwies die Mieten und entrichtete für die private Nutzung des Steuerpflichtigen Lohnsteuer. Als der Steuerpflichtige eine Umsatzsteuererklärung abgab und darin neben der abzuführenden Umsatzsteuer aus den Vermietungsumsätzen auch die Vorsteuer aus dem Fahrzeugkauf geltend machen wollte, spielte das Finanzamt nicht mit. Die Vermietung an den Arbeitgeber sei Gestaltungsmissbrauch und daher steuerlich nicht anzuerkennen.

Das Finanzgericht und schließlich auch der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigten jedoch den Anspruch des Steuerpflichtigen auf Erstattung der Vorsteuerbeträge. Der Steuerpflichtige vermiete das Kfz als Unternehmer, so das Urteil des BFH. Er sei insofern selbständig tätig. D. h., unabhängig davon, ob die Mietzahlungen des Arbeitgebers bei der Einkommensteuer des Arbeitnehmers als Arbeitslohn oder als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beurteilt werden, spiele das für die Beurteilung der Selbständigkeit für die Umsatzsteuer keine Rolle. Der Steuerpflichtige habe somit nicht die Vermietungsleistungen im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses erbracht. Auch gebe es keinen Hinweis dafür, dass ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorliege.

Bei solchen Gestaltungen im Rahmen des Steuergesetzes muss beachtet werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgrund der engen rechtlichen Beziehungen als nahe stehende Personen zu behandeln sind. Daher muss das vereinbarte Entgelt dahingehend geprüft werden, ob es marktüblich ist bzw. ob andernfalls die entstandenen Kosten nicht die monatlichen Mietzahlungen übersteigen.

Quelle rts-d.net

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