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Amtliches Autokennzeichen - Kennzeichenerfassung

11 März, 2008

Die automatische Erfassung von amtlichen Autokennzeichen widerspricht dem Grundgesetz.

Kennzeichenerfassung verstößt gegen Grundgesetz. Das hat heute,
11. März 2008, das Bundesverfassungsgericht festgestellt und gab damit der Klage von drei Autofahrern aus Hessen und Schleswig-Holstein statt. Die entsprechenden Vorschriften in den Polizeigesetzen der beiden Bundesländer verletzte das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, hieß es.

Die Verfassungsrichter bemängelten, dass in den Länderregelungen offen bleibe, aus welchem Grund und zu welchen Anlässen die Autokennzeichen automatisch per Video erfasst werden sollen. Das soll beispielsweise helfen, Autodiebe und Versicherungsbetrüger aufzuspüren. Die Methode des so genannten Scannens sei nur unter strengen Auflagen zulässig, stellte das Bundesverfassungsgericht fest. So müsse etwa auf der Suche nach einem gestohlenen Auto jedes fälschlich gespeicherte amtliche Autokennzeichen sofort spurenlos gelöscht werden. In Rheinland-Pfalz werden alle Daten – auch so genannte „Nicht-Treffer“ – zwei Monate gespeichert und deren Benutzung für allgemeine Polizeiaufgaben ist erlaubt.

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