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Pkw im Unternehmen: Welche steuerlichen Aspekte ergeben sich?

25 Januar, 2024

autolenkradEin Unternehmer, der jeden Tag zu seinem Betrieb fährt oder ständig von einem Kunden zum nächsten reist, profitiert von einem fahrbaren Untersatz. An dem Kauf eines

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betrieblich genutzten Pkws beteiligt sich auch der Staat. Dies geschieht unabhängig davon, ob der Unternehmer den Pkw selbst nutzt oder das Fahrzeug einem Mitarbeiter zur Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Dennoch ergeben sich Unterschiede.

Der Firmenwagen wird einem Mitarbeiter zur Nutzung überlassen
Im Hinblick auf die Beteiligung des Staates bei der Anschaffung macht es keinen Unterschied, ob das Fahrzeug von dem Unternehmer selbst genutzt wird oder ob es einem Mitarbeiter zur Nutzung überlassen wird. Der Gesetzgeber sieht jedoch vor, dass die private Nutzung des Firmenwagens von einem Arbeitnehmer wie ein geldwerter Vorteil behandelt wird, der lohnversteuert werden muss.

Für die steuerliche Berücksichtigung eines Firmenwagens in der Lohnabrechnung ist der Unternehmer selbst zuständig. Hier wird zwischen der 1-%-Methode und der Fahrtenbuchmethode unterschieden. Beide Methoden können mit einer geeigneten Software zur Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnung optimal angewandt werden.

Die Besteuerung eines Firmenwagens mithilfe der 1-%-Methode
Weil die Besteuerung nach der 1-%-Regelung sich an dem Listenpreis orientiert, ist diese auch als Listenpreismethode bekannt. Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils und die Lohnsteuer wird ein Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs zugrunde gelegt. Das Ergebnis wird dem monatlichen Bruttogehalt des Arbeitnehmers hinzugerechnet. Zusätzlich werden alle privaten Fahrten mit einem Anteil von 0,03 % des Bruttolistenpreises besteuert.

Beispiel
Dem Arbeitnehmer wird ein Fahrzeug für die private Nutzung überlassen. Der Bruttolistenpreis des Herstellers liegt bei 45.000 Euro. Die Wohnung des Arbeitnehmers liegt 7,5 Kilometer von der Arbeitsstelle entfernt. In einem Monat wird die Strecke an 20 Arbeitstagen gefahren.

Die Anwendung der 1-%-Regelung führt zu dem folgenden geldwerten Vorteil:
Geldwerter Vorteil = 1 % von 45.000 Euro = 450 Euro
Zusätzlich werden die Privatfahrten für jeden gefahrenen Kilometer zwischen der Arbeitsstelle und der Wohnung des Arbeitnehmers mit einem Besteuerungsanteil von 0,03 % berücksichtigt.

Besteuerung Privatfahrten = (0,003 % von 45.000 Euro) x 15 Kilometer x 20 Arbeitstage = 405 Euro

Schafft das Unternehmen sich ein E-Auto an, das dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird, reduziert sich der Besteuerungsanteil auf 0,25 % des Bruttolistenpreises. Von diesem Vorteil profitiert der Arbeitnehmer aber nur, wenn es sich um ein reines Elektrofahrzeug handelt. Dies bedeutet, dass das Fahrzeug ohne Kohlendioxidemission betrieben wird. Für ein Hybridfahrzeug erhöht der Besteuerungsanteil sich auf 0,5 % des Bruttolistenpreises.

Die Anwendung der Fahrtenbuchmethode
Alternativ zur 1-%-Methode kann der Unternehmer sich als Besteuerungsmodell für die Fahrtenbuchmethode entscheiden. Für die Anwendung ist es notwendig, dass jede Fahrt mit dem Auto dokumentiert wird. Hierzu lässt sich optimal ein elektronisches Fahrtenbuch nutzen. In diesem Fahrtenbuch werden die folgenden Angaben gemacht:
• Kilometerstand bei Fahrtbeginn und bei Ende
• Datum der Fahrt
• Anlass der Fahrt: Hier ist es wichtig, dass nach betrieblichem und privatem Zweck unterschieden wird.
• Fahrtroute

Die betrieblich veranlassten Fahrten werden bei der Besteuerung nicht berücksichtigt. Die Summe der privat veranlassten Fahrten wird in Beziehung zu den laufenden Kosten gesetzt, die das Unternehmen während eines Jahres aufgewendet hat. Neben der Kfz-Versicherung und der Steuer für das Auto wird hier auch der Kaufpreis über die jährliche Abschreibung berücksichtigt.

Der Firmenwagen wird von dem Unternehmer selbst genutzt
Wer als Unternehmer einen Pkw für betriebliche Zwecke nutzt, muss sich nicht nur um die betriebliche Kfz-Versicherung kümmern. Der Unternehmer muss z. B. entscheiden, ob er das Fahrzeug seinem Betrieb zuordnet oder ob er es nur für betriebliche Zwecke nutzt.

Hiernach unterscheidet er:
• Der Pkw wird dem Betrieb zugeordnet
• Der Pkw wird nicht dem Betriebsvermögen zugeordnet

Der Pkw wird dem Betrieb zugeordnet
Soll ein Firmenwagen dem Betrieb zugeordnet werden, muss er in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Unabhängig von der Finanzierung (Kauf oder Leasing) bedeutet dies, dass alle Kosten, die mit der Anschaffung und dem Betrieb des Fahrzeugs verbunden sind, steuermindernd geltend gemacht werden können.

Bei einem Kauf werden die Kosten für die Anschaffung über die Abschreibung berücksichtigt. Dies bedeutet, dass der Kaufpreis (ohne die darin enthaltene Umsatzsteuer) auf die Laufzeit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer verteilt wird. Für einen Pkw veranschlagt der Gesetzgeber in den amtlichen AfA-Tabellen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sechs Jahren.

Beispiel
Ein Firmenwagen wird mit einem Nettopreis von 30.000 Euro angeschafft. Die jährliche Abschreibung ermittelt sich mit der folgenden Rechnung:
Abschreibung = 30.000 Euro / 6 Jahre = 5.000 Euro
Die Abschreibung von 5.000 Euro zählt zu den jährlichen Betriebsausgaben des Unternehmens.

Entscheidet der Unternehmer sich für das Leasing, taucht das Firmenfahrzeug nicht in seiner Bilanz auf. Dies bedeutet auch, dass keine Anschaffungskosten auf die Laufzeit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer verteilt werden müssen. Stattdessen kann der Unternehmer die laufenden Leasingkosten und eine vereinbarte Leasing-Sonderzahlung steuermindernd in seiner Gewinnermittlung berücksichtigen.
Zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben zählen alle laufenden Kosten, die für das Tanken, die Kfz-Versicherung oder eine Reparatur des Fahrzeugs aufgewendet werden.

Der Pkw wird dem Betriebsvermögen nicht zugeordnet
Soll der Pkw kein Bestandteil des Betriebsvermögens sein, kann der Unternehmer die Anschaffungskosten nicht berücksichtigen. Die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer kann er sich nicht von seinem Finanzamt als Vorsteuer erstatten lassen.
Abzugsfähig sind aber die Kosten, die für jede betriebliche Nutzung anfallen. Hierunter können alle laufenden Kosten für den Fahrzeugbetrieb verbucht werden.

Beispiel
Der Unternehmer nutzt das Fahrzeug für eine Geschäftsreise. Vorher wird das Auto an einer Tankstelle betankt. Diese Kosten sind betrieblich veranlasst. Sie mindern den steuerpflichtigen Gewinn des Unternehmens.

Hinsichtlich der Besteuerung der privaten Nutzung eines Firmenwagens kann ein Unternehmer bei einer Selbstnutzung ebenso verfahren wie bei einer Überlassung an seinen Mitarbeiter. Auch hier hat er die Wahl zwischen der 1-%-Methode und der Fahrtenbuchmethode. ub/dom

Bildquelle: kfz-auskunft.de/ub

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