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Haften Eltern immer bei Kratzern an fremden Autos?

29 September, 2022

"Eltern haften für ihre Kinder" - dieser Satz ist auf manchem Verbotsschild zu lesen. Doch er ist nicht in jedem Fall rechtlich bindend.

Beispiel: von Kindern verursachte Schäden an fremden Autos. Wenn Eltern den Schaden der Fairness halber trotzdem begleichen wollen, kann das ein Loch in die Haushaltskasse reißen. Rechtsexperten des Versicherers ARAG verraten, wie man sich dagegen absichern kann.

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB, Paragraf 828) sind Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr für Schäden, die sie anrichten, nicht verantwortlich. Laut Versicherer ARAG liegt die Altersgrenze für Schäden im fließenden Straßenverkehr sogar beim zehnten Lebensjahr - es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich herbeigeführt. Wenn sie parkende Autos beschädigen, können Kinder allerdings auch unter zehn Jahren haftbar gemacht werden (Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 335/03 und 365/03).

Bei Kindern unter 18 hängt es vor allem von ihrer geistigen Entwicklung ab, ob sie für Schäden zur Verantwortung gezogen werden können.
Haben sie die nötige Einsicht, ihre Verantwortlichkeit für ihr Handeln und das Unrecht ihres Verhaltens zu erkennen?
Dabei gilt laut ARAG-Experten:
Je älter das Kind, desto wahrscheinlicher die Haftung. Muss ein Minderjähriger laut einem rechtskräftigen Urteil für einen Schaden aufkommen, kann er 30 Jahre lang zur Zahlung daraus herangezogen werden.

Auch wenn Eltern nicht automatisch für ihre Sprösslinge haften:
Handelt es sich etwa beim Kratzer im Lack um das Fahrzeug eines Freundes, ist es vielen Eltern natürlich nicht gleichgültig, wenn der Geschädigte auf den Kosten sitzen bleibt.
In der Regel hilft hier eine Haftpflichtversicherung. Doch die Experten weisen darauf hin, dass Versicherungen nicht verpflichtet sind, Schäden zu regulieren, wenn weder Kind noch Eltern rechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Hier müssen sie auf die Kulanz der Versicherung setzen oder eine Versicherung mit so genannter Kleinkinderklausel haben, in der Kinder unter sieben Jahren mitversichert sind.

Das sagen die Richter:
Den Kratzer am Auto musste ein Nachbar entschädigungslos hinnehmen, als die fünfjährige Nachbarin im Beisein ihrer Mutter mit dem Fahrrad das Fahrzeug touchierte. Auch die Eltern haften nicht, da ihnen und dem Kind zuzubilligen ist, dass es unter ihrer Anleitung alleine fahren lernt. Die Aufsichtspflicht war nicht verletzt (LG Düsseldorf, VersR 1994, 484/LG Nürnberg-Fürth, 2 S 5891/94). mid/wal

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