E-Scooter-Fahrer mit knapp 1,3 Promille erwischt
14 April, 2022
Wer ein Kraftfahrzeug fährt, verliert in der Regel ab 1,1 Promille seinen Führerschein, beim Radfahrer sind es 1,6 Promille. Doch wie sieht es bei einem betrunkenen E-Scooter-Fahrer
mit mehr als 1,1 Promille im Blut aus? Darüber entschied das Landgericht Halle (AZ: 2 Qs 81/20), so die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der E-Scooter-Fahrer wurde nachts mit knapp 1,3 Promille erwischt.
Das Amtsgericht entzog ihm die Fahrerlaubnis. Gegen diesen Beschluss legte er Beschwerde ein.
Das Amtsgericht sei zu Unrecht von einer absoluten Fahruntüchtigkeit ausgegangen. Die Argumentation:
Für E-Scooter sei wie beim Fahrradfahren ein Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille maßgeblich. Denn E-Scooter seien mit Pkw oder Motorrädern absolut nicht vergleichbar. Sie ähnelten vielmehr Fahrrädern mit elektrischem Hilfsantrieb.
Das Landgericht hob den Beschluss des Amtsgerichtes auf. Die Richter sahen keine dringenden Gründe, dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das abstrakte Gefährdungspotenzial von E-Scootern unterscheide sich deutlich von dem der "klassischen" Kraftfahrzeuge wie Pkw, Lkw oder Krafträdern. Das ergebe sich bereits aus ihrem Gewicht und ihrer Höchstgeschwindigkeit.
Ein E-Scooter sei daher im Hinblick auf sein Gefährdungspotenzial mit einem Fahrrad oder einem Pedelec vergleichbar. Auch seien die Leistungsanforderungen bei dem Führen eines E-Scooters, insbesondere in Bezug auf das Halten des Gleichgewichts, nahezu identisch mit denen des Fahrens auf einem Fahrrad.
Dazu kam im konkreten Fall auch noch, dass der Beschuldigte nur rund 15 Meter auf einem Fahrradweg leichte Schlangenlinien gefahren sein soll. Weitere Ausfallerscheinungen oder die Gefährdung von Personen oder Sachen gab es nicht.
mid/rhu
Der E-Scooter-Fahrer wurde nachts mit knapp 1,3 Promille erwischt.
Das Amtsgericht entzog ihm die Fahrerlaubnis. Gegen diesen Beschluss legte er Beschwerde ein.
Das Amtsgericht sei zu Unrecht von einer absoluten Fahruntüchtigkeit ausgegangen. Die Argumentation:
Für E-Scooter sei wie beim Fahrradfahren ein Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille maßgeblich. Denn E-Scooter seien mit Pkw oder Motorrädern absolut nicht vergleichbar. Sie ähnelten vielmehr Fahrrädern mit elektrischem Hilfsantrieb.
Das Landgericht hob den Beschluss des Amtsgerichtes auf. Die Richter sahen keine dringenden Gründe, dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das abstrakte Gefährdungspotenzial von E-Scootern unterscheide sich deutlich von dem der "klassischen" Kraftfahrzeuge wie Pkw, Lkw oder Krafträdern. Das ergebe sich bereits aus ihrem Gewicht und ihrer Höchstgeschwindigkeit.
Ein E-Scooter sei daher im Hinblick auf sein Gefährdungspotenzial mit einem Fahrrad oder einem Pedelec vergleichbar. Auch seien die Leistungsanforderungen bei dem Führen eines E-Scooters, insbesondere in Bezug auf das Halten des Gleichgewichts, nahezu identisch mit denen des Fahrens auf einem Fahrrad.
Dazu kam im konkreten Fall auch noch, dass der Beschuldigte nur rund 15 Meter auf einem Fahrradweg leichte Schlangenlinien gefahren sein soll. Weitere Ausfallerscheinungen oder die Gefährdung von Personen oder Sachen gab es nicht.
mid/rhu
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