Parkplatzunfall vor Gericht
01 November, 2021
Nur kurz zurückgesetzt - und schon hat's gekracht. Aber wer ist schuld? Wer auf einer Parkplatzauffahrt
retour fährt, haftet jedenfalls beim Unfall allein, so das Amtsgericht Buxtehude (AZ: 31 C 44/21). Denn wenn das hintere Fahrzeug bereits stand, entfällt auch dessen Betriebsgefahr, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der konkrete Fall:
Auf einer Parkplatzauffahrt standen zwei Fahrzeuge hintereinander - der spätere Kläger hinter der Beklagten. Der Kläger verlangte Schadensersatz in Höhe von gut 1.100 Euro. Die Beklagte im Wagen vor ihm habe plötzlich den Rückwärtsgang eingelegt und sei auf sein zwei Meter dahinter stehendes Fahrzeug aufgefahren. Die Beklagte behauptete dagegen im schriftlichen Verfahren, der Kläger sei ihr aufgefahren.
Weil es zwei verschiedene Versionen des Unfallhergangs gab, bat das Gericht Kläger und Beklagte um persönliches Erscheinen in der Verhandlung. Allerdings erschien nur der Kläger, nicht aber die Beklagte.
Die Folge:
Der Kläger überzeugte das Gericht von seiner Version. Daher bekam er den kompletten Schadensersatz zugesprochen. Im Rahmen der Anhörung hatte er "einen sachlichen, zurückhaltenden und insgesamt glaubhaften Eindruck hinterlassen. Die vom Kläger wiedergegebene Unfalldarstellung wirkte erlebnisbasiert", so das Gericht.
Auch weil die Beklagte nicht persönlich erschienen war, war das Gericht von der Schilderung des Klägers überzeugt. Deshalb der Tipp von den DAV-Verkehrsrechts-Anwälten: Bei einem Gerichtstermin immer persönlich erscheinen! Im Zivilprozess gilt nicht Aussage gegen Aussage, das Gericht kann einer Partei mehr glauben als einer anderen. mid/rhu
Der konkrete Fall:
Auf einer Parkplatzauffahrt standen zwei Fahrzeuge hintereinander - der spätere Kläger hinter der Beklagten. Der Kläger verlangte Schadensersatz in Höhe von gut 1.100 Euro. Die Beklagte im Wagen vor ihm habe plötzlich den Rückwärtsgang eingelegt und sei auf sein zwei Meter dahinter stehendes Fahrzeug aufgefahren. Die Beklagte behauptete dagegen im schriftlichen Verfahren, der Kläger sei ihr aufgefahren.
Weil es zwei verschiedene Versionen des Unfallhergangs gab, bat das Gericht Kläger und Beklagte um persönliches Erscheinen in der Verhandlung. Allerdings erschien nur der Kläger, nicht aber die Beklagte.
Die Folge:
Der Kläger überzeugte das Gericht von seiner Version. Daher bekam er den kompletten Schadensersatz zugesprochen. Im Rahmen der Anhörung hatte er "einen sachlichen, zurückhaltenden und insgesamt glaubhaften Eindruck hinterlassen. Die vom Kläger wiedergegebene Unfalldarstellung wirkte erlebnisbasiert", so das Gericht.
Auch weil die Beklagte nicht persönlich erschienen war, war das Gericht von der Schilderung des Klägers überzeugt. Deshalb der Tipp von den DAV-Verkehrsrechts-Anwälten: Bei einem Gerichtstermin immer persönlich erscheinen! Im Zivilprozess gilt nicht Aussage gegen Aussage, das Gericht kann einer Partei mehr glauben als einer anderen. mid/rhu
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