Aktuelle Auto News
 



Beleidigung im Straßenverkehr: Ausfälligkeiten sind keine Kavaliersdelikte

11 Mai, 2021

Hupen, drängeln, ausbremsen oder obszöne Gesten: Ausfälligkeiten sind im Straßenverkehr inzwischen leider an der Tagesordnung. Kavaliersdelikte sind sie deshalb noch lange nicht, sondern Nötigung.

Und die kann schwerwiegende finanzielle Folgen haben. Im schlimmsten Fall sogar eine Freiheitsstrafe. Die Experten des Versicherungskonzern ARAG erklären, wann das Verhalten strafbar ist.

Eine Nötigung im Straßenverkehr liegt immer dann vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch Gewalt oder die Androhung von Gewalt zu einer Tat - oder dem Unterlassen einer Tat - gezwungen wird, erklärt Experte Tobias Klingelhöfer: "Dieser Tatbestand kann zum Beispiel durch zu dichtes Auffahren oder Drängeln, das Ausbremsen eines anderen Fahrzeugs, eine Überholbehinderung oder auch durch Zuparken oder Blockieren eines Parkplatzes gegeben sein." Im Gegensatz zu geringfügigeren Ordnungswidrigkeiten sei Nötigung im Straßenverkehr eine Straftat. Und die werde mit empfindlichen Strafen belegt. Im Extremfall gebe es dafür sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

Lohnt es sich, Anzeige zu erstatten?
"Auf jeden Fall", so Klingelhöfer. Die Vorgehensweise: Man sollte sich das Kennzeichen des beteiligten Pkw, die Fahrzeugmarke sowie Fahrzeugtyp und -farbe notieren. Angaben zum Fahrer können ebenfalls weiterhelfen, den Verkehrsrowdy zu identifizieren. "Um sicherzustellen, dass der Fall nicht Aussage gegen Aussage endet, sind Zeugen oder andere Beweismittel hilfreich", so Klingelhöfer.

Was ist mit dem berühmt-berüchtigten "Stinkefinger"?
Er gilt - so wie andere obszöne Gesten auch - als Beleidigung im Straßenverkehr und wird mit einer Geldstrafe geahndet, so der Experte. Und die kann sich leicht im vierstelligen Bereich bewegen.

Auch der Einsatz der Lichthupe kann als Nötigung gewertet werden. So ist es etwa nicht zulässig, nah auf ein voranfahrendes Fahrzeug aufzufahren und es mit wiederholten Lichtsignalen zum Fahrbahnwechsel zu zwingen. Für das Blenden eines anderen Verkehrsteilnehmers mit Lichtzeichen fällt wiederum meist nur ein geringes Verwarngeld zwischen 5 und 10 Euro an. Dies gilt auch für den Missbrauch der Hupe.
mid/arei

zurück zu den News             News Archiv


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.



Unsere Highlights