Drohnenverordnung: Diese Regeln sollten Drohnen-Besitzer kennen
17 März, 2021
Seit 2021 gelten neue Regeln für den Betrieb von Drohnen. Das sollten Hobbypiloten jetzt beachten:
Drohnen erobern die Luft. Und das sorgt mitunter für Gefahren. Vor allem, wenn die kleinen Dinger Flugzeugen in die Quere kommen. Deshalb gelten seit dem 31. Dezember 2020 neue Regelungen für den Betrieb von Drohnen, die in der Kategorie "offen" und "speziell" durch die Lüfte schwirren.
Was Hobbypiloten jetzt beachten müssen, erklären die ARAG-Experten.
Eine Drohne gilt als "offen", wenn sie weniger als 25 Kilogramm wiegt, maximal 120 Meter hoch fliegt, innerhalb der Sichtweite des Piloten betrieben wird und keine gefährlichen Gegenstände mitführt oder abwirft. Außerdem gilt für den Piloten ein Mindestalter von 16 Jahren.
Eine Drohne ist "speziell", wenn sie mehr als 25 Kilogramm Startmasse aufweist, wenn sie außerhalb der Sichtweite des Piloten im Einsatz ist oder auf eine andere Weise Merkmale der Kategorie "offen" überschreitet. Sehr schwere, für Sonderzwecke wie Gütertransport konstruierte Drohnen gelten als "zulassungspflichtig".
Hobbypiloten müssen ihr Fluggerät grundsätzlich beim Luftfahrtbundesamt (LBA) registrieren, auch wenn das Gerät ausschließlich auf dem eigenen Grundstück unterwegs ist. Allerdings sind einige davon befreit: Erst ab einem Gewicht von 250 Gramm muss eine Drohne registriert werden.
Wenn die Drohne aber mit einer Kamera oder mit sonstigen Sensoren ausgestattet ist, die personenbezogene Daten erfassen können, unterliegt sie trotzdem der Registrierungspflicht. Das gilt auch für Drohnen unter 250 Gramm.
Wenn die Drohne aber gemäß der Spielzeugrichtlinie als Spielzeug gilt, entfällt die Registrierungspflicht. Falls Ihre Drohne der Registrierungspflicht unterliegt, muss die entsprechende Registrierungsnummer deutlich sichtbar auf dem Gerät angebracht sein.
Drohnen-Führerschein
Mussten Hobbypiloten früher erst bei Drohnen ab zwei Kilogramm einen Führerschein vorlegen, gilt dies nun schon ab 250 Gramm.
Bei den meisten offenen Drohnen reicht dafür der "kleine Drohnenführerschein". Dafür muss der Pilot eine theoretische Online-Prüfung auf der Webseite des Luftfahrtbundesamt (LBA) ablegen.
Für Verbraucher, die vor der neuen Regelung eine Drohne gekauft haben, gilt eine Übergangsphase: Vorher erworbene Kenntnisnachweise behalten bis zum 1. Januar 2022 weiterhin ihre Gültigkeit.
Ganz wichtig:
Drohnen müssen der bemannten Luftfahrt Vorfahrt gewähren. Wenn die Drohne über eine Kamera verfügt, darf sie nicht über ein Wohngrundstück gesteuert werden. Gleiches gilt für alle Drohnen, die mehr als 250 Gramm wiegen.
Und wie sieht es bei Unfällen und Schäden aus?
Wer kommt dann für was auf?
Der Führer der Drohne haftet grundsätzlich für alle Schäden, die bei einem Flug verursacht werden können. Der Tipp der ARAG-Experten: Prüfen Sie, ob Ihre private Haftpflichtversicherung derartige Schäden einschließt. Unter Umständen ist eine sogenannte Halter-Haftpflichtversicherung nötig.
Es empfiehlt sich dringend, eine spezielle Versicherung abzuschließen, wie sie zum Beispiel die Modellflugverbände anbieten. mid/rlo
Was Hobbypiloten jetzt beachten müssen, erklären die ARAG-Experten.
Eine Drohne gilt als "offen", wenn sie weniger als 25 Kilogramm wiegt, maximal 120 Meter hoch fliegt, innerhalb der Sichtweite des Piloten betrieben wird und keine gefährlichen Gegenstände mitführt oder abwirft. Außerdem gilt für den Piloten ein Mindestalter von 16 Jahren.
Eine Drohne ist "speziell", wenn sie mehr als 25 Kilogramm Startmasse aufweist, wenn sie außerhalb der Sichtweite des Piloten im Einsatz ist oder auf eine andere Weise Merkmale der Kategorie "offen" überschreitet. Sehr schwere, für Sonderzwecke wie Gütertransport konstruierte Drohnen gelten als "zulassungspflichtig".
Hobbypiloten müssen ihr Fluggerät grundsätzlich beim Luftfahrtbundesamt (LBA) registrieren, auch wenn das Gerät ausschließlich auf dem eigenen Grundstück unterwegs ist. Allerdings sind einige davon befreit: Erst ab einem Gewicht von 250 Gramm muss eine Drohne registriert werden.
Wenn die Drohne aber mit einer Kamera oder mit sonstigen Sensoren ausgestattet ist, die personenbezogene Daten erfassen können, unterliegt sie trotzdem der Registrierungspflicht. Das gilt auch für Drohnen unter 250 Gramm.
Wenn die Drohne aber gemäß der Spielzeugrichtlinie als Spielzeug gilt, entfällt die Registrierungspflicht. Falls Ihre Drohne der Registrierungspflicht unterliegt, muss die entsprechende Registrierungsnummer deutlich sichtbar auf dem Gerät angebracht sein.
Drohnen-Führerschein
Mussten Hobbypiloten früher erst bei Drohnen ab zwei Kilogramm einen Führerschein vorlegen, gilt dies nun schon ab 250 Gramm.
Bei den meisten offenen Drohnen reicht dafür der "kleine Drohnenführerschein". Dafür muss der Pilot eine theoretische Online-Prüfung auf der Webseite des Luftfahrtbundesamt (LBA) ablegen.
Für Verbraucher, die vor der neuen Regelung eine Drohne gekauft haben, gilt eine Übergangsphase: Vorher erworbene Kenntnisnachweise behalten bis zum 1. Januar 2022 weiterhin ihre Gültigkeit.
Ganz wichtig:
Drohnen müssen der bemannten Luftfahrt Vorfahrt gewähren. Wenn die Drohne über eine Kamera verfügt, darf sie nicht über ein Wohngrundstück gesteuert werden. Gleiches gilt für alle Drohnen, die mehr als 250 Gramm wiegen.
Und wie sieht es bei Unfällen und Schäden aus?
Wer kommt dann für was auf?
Der Führer der Drohne haftet grundsätzlich für alle Schäden, die bei einem Flug verursacht werden können. Der Tipp der ARAG-Experten: Prüfen Sie, ob Ihre private Haftpflichtversicherung derartige Schäden einschließt. Unter Umständen ist eine sogenannte Halter-Haftpflichtversicherung nötig.
Es empfiehlt sich dringend, eine spezielle Versicherung abzuschließen, wie sie zum Beispiel die Modellflugverbände anbieten. mid/rlo
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