Gebrauchtwagenkauf: Nachbesserung vor Rücktritt
31 Januar, 2021
Ein Gebrauchtwagenkäufer muss dem Verkäufer die Möglichkeit einräumen, einen Mangel nachzubessern. Doch
dieseChance auf Nacherfüllung (Reparatur) gibt es nicht, wenn der Käufer den Wagen schon zwei Tage nach dem Kauf zurückgeben will.
Der konkrete Fall, über den das Landgericht Bielefeld urteilte:
Der Käufer drängte schon nach 48 Stunden auf eine Rücknahme. "Vorher hatte er den Verkäufer lediglich dazu aufgefordert zu erklären, ob er eine Reparatur vornehmen würde", so die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Das war zeitlich zu knapp. "Kein Anspruch auf Rückabwicklung", urteilte das Landgericht. Der Kläger habe durch seine unmittelbare Rückgabeforderung eine Reparatur grundsätzlich abgelehnt. Deshalb könne er auch nicht vom Kaufvertrag zurücktreten.
Gerade beim Gebrauchtwagenkauf ist es bei einem Mangel wichtig, dem Verkäufer die Möglichkeit zu geben, nachzubessern beziehungsweise zu reparieren, erklären die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.
Ausnahmen:
Bei einem verschwiegenen Mangel oder dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft könnte ein sofortiger Rücktritt in Betracht kommen. Ebenfalls, wenn etwas Wichtiges arglistig verschwiegen wurde, etwa dass das Fahrzeug einen Verkehrsunfall hatte, obwohl Unfallfreiheit zugesichert war. mid/rhu
Der konkrete Fall, über den das Landgericht Bielefeld urteilte:
Der Käufer drängte schon nach 48 Stunden auf eine Rücknahme. "Vorher hatte er den Verkäufer lediglich dazu aufgefordert zu erklären, ob er eine Reparatur vornehmen würde", so die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Das war zeitlich zu knapp. "Kein Anspruch auf Rückabwicklung", urteilte das Landgericht. Der Kläger habe durch seine unmittelbare Rückgabeforderung eine Reparatur grundsätzlich abgelehnt. Deshalb könne er auch nicht vom Kaufvertrag zurücktreten.
Gerade beim Gebrauchtwagenkauf ist es bei einem Mangel wichtig, dem Verkäufer die Möglichkeit zu geben, nachzubessern beziehungsweise zu reparieren, erklären die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.
Ausnahmen:
Bei einem verschwiegenen Mangel oder dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft könnte ein sofortiger Rücktritt in Betracht kommen. Ebenfalls, wenn etwas Wichtiges arglistig verschwiegen wurde, etwa dass das Fahrzeug einen Verkehrsunfall hatte, obwohl Unfallfreiheit zugesichert war. mid/rhu
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