Aktuelle Auto News
 



Führerschein Schlüsselzahl 196: Änderungen im Fahrerlaubniswesen für Leichtkrafträder

26 Oktober, 2020

Im Führerschein wird die Berechtigung mit der Schlüsselzahl 196 dokumentiert. Sechs Monate nach Inkrafttreten der

Neuregelung im Fahrerlaubniswesen sind im Zentralen Fahrerlaubnisregister des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) bundesweit bereits etwa 27.000 Berechtigungen zum Führen von Leichtkrafträdern mit 125 ccm und 11 kW, die auch elektrisch angetrieben sein können, unter geänderten Bedingungen eingetragen.

Ziel ist es, mehr Mobilität – insbesondere auch im Bereich der Elektromobilität – zu ermöglichen und gleichzeitig die Verkehrssicherheit sicherzustellen.

Ermöglicht wird dies durch eine Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung, die am 31. Dezember 2019 in Kraft getreten ist.
Sie gilt in Deutschland für Fahrerlaubnisinhaberinnen und -inhaber, die seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnisklasse B besitzen, mindestens 25 Jahre alt sind und eine theoretische und praktische Schulung im Umfang von mindestens 13,5 Zeitstunden absolviert haben.

Im Führerschein wird die Berechtigung mit der Schlüsselzahl 196 dokumentiert.

Wie die Auswertung des KBA zeigt, wurde in den ersten sechs Monaten dieses Jahres für rund 27.000 Fahrerlaubnisinhaberinnen und -inhaber der Klasse B die Berechtigung zum Führen von Leichtkrafträdern nach den geänderten Bedingungen im Zentralen Fahrerlaubnisregister registriert.

Die Schlüsselzahl 196 wurde am häufigsten für Fahrerlaubnisinhaber in Baden-Württemberg,
Bayern,
Hessen und
Nordrhein-Westfalen registriert.

Auch unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl dieser Länder zeigen sich hier die höchsten Werte mit mehr als 75 Berechtigungen pro 100.000 Einwohner. Im Saarland war das Interesse mit 82 Berechtigungen pro 100.000 Einwohner am höchsten.

In Berlin,
Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen,
Sachsen-Anhalt und
Thüringen wurde mit bis zu 45 Berechtigungen pro 100.000 Einwohner im ersten Halbjahr 2020 von der Möglichkeit weniger Gebrauch gemacht.

Mit der Schlüsselzahl 196 wird keine vollumfängliche Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben. Sie erlaubt nur das Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.
Eine Erweiterung auf die Klasse A2 gemäß der Fahrerlaubnis-Verordnung ist damit nicht möglich.
Im Ausland dürfen Leichtkrafträder mit dieser Berechtigung nicht geführt werden. www.kba.de, Kraftfahrt-Bundesamt
Flensburg, 26. Oktober 2020

zurück zu den News             News Archiv


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.



Unsere Highlights