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Bussgeldkatalog - Bussgeld im Ausland

05 Dezember, 2007

Spätestens ab dem Sommer 2008 gewinnen Auslandsknöllchen- Bussgelder an Bedeutung. Weigert sich der Verkehrssünder zu bezahlen, kann das Heimatland künftig Bussgelder über 70 Euro eintreiben.

Bussgeldkatalog - Verkehrssünder haben auch im Ausland Anspruch auf ein faires Verfahren. Zwingt das Urlaubsknöllchen den Rechtsstaat in die Knie?

Spätestens ab dem Sommer 2008 gewinnen Auslandsknöllchen an Bedeutung. Weigert sich der Verkehrssünder zu bezahlen, kann das Heimatland künftig Bussgelder über 70 Euro eintreiben. Eines der Hauptprobleme ist jedoch, dass die Bussgeld-Verfahren nach den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen und in der Sprache des Gastlandes durchgeführt werden. Der Betroffene weiß meist nicht, welche Rechtsmittel ihm im Ausland zustehen, in vielen Fällen wird ihm nicht einmal gesagt, wie er denn ein Bussgeld bezahlen kann. Kommt es dann zur Vollstreckung durch den Heimatstaat, wird der Fall rechtlich nicht mehr geprüft, sondern nur noch abkassiert.

Auf einer Rechtskonferenz des ADAC in Berlin nahm dazu der Generalsyndikus des Clubs, Werner Kaessmann, Stellung: „Ausländische Straf- und Bussgeld-Verfahren müssen elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen. Die Betroffenen müssen im Rahmen des inländischen Vollstreckungsverfahrens eine Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze geltend machen können. Neben dem ‚Rechtsraum Europa’ muss es auch einen ‚Rechtsschutzraum Europa’ geben.“ Doch die Kritik der ADAC-Juristen geht weiter: In manchen Ländern gibt es das bei uns geltende Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht in Verkehrssachen nicht. Stattdessen wird häufig 'kurzer Prozess' gemacht und an Stelle des Fahrers einfach der Halter zur Kasse gebeten. Zum vollstreckbaren Bussgeld kommen in der Praxis meist noch erhebliche Verwaltungs- und Vollstreckungsgebühren, so dass in naher Zukunft schon ein harmloser Verkehrsverstoß im Ausland saftige Kosten - Bussgelder verursachen kann.
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