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Fahrtenbuchauflage für Temposünder

21 Januar, 2020

Wann ist eine Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt? Der Halter eines bei einem Tempoverstoß geblitzten Autos machte es den Ermittlungsbehörden so schwer wie möglich:

Zuhause war er nicht anzutreffen, am Telefon verweigerte er seine Mitwirkung bei der Aufklärung der Frage, wer denn nun am Steuer gesessen war. Als dann eine 15-monatige Fahrtenbuch-Pflicht im Raum stand, zog er vor Gericht.

Der Wagen des Betroffenen war 2019 mit 114 statt dem vorgeschriebenen Tempolimit von 80 km/h abgelichtet worden - das bedeutet neben Bußgeld von 120 Euro einen Punkt in Flensburg. Doch der "rechtmäßige" Empfänger war nicht herauszufinden. Deshalb muss der Autohalter jetzt eineinviertel Jahr lang akribisch notieren, wer wann wohin mit dem Wagen fährt:
Das Verwaltungsgericht Mainz (AZ: 3 L 1039/19.MZ) wies seinen Einspruch gegen das Fahrtenbuch ab, so die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die Fahrtenbuchauflage sei gerechtfertigt, so die Richter. Der vorgesehene Punkt im Verkehrszentralregister zeige die Schwere des Verkehrsverstoßes. Der Halter habe die Mitwirkung bei der Ermittlung verweigert. Angesichts der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung, der Wiederholungsgefahr und der fehlenden Aufklärungsbereitschaft des Halters sei eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 15 Monaten angemessen.

Damit solle nämlich, so die Urteilsbegründung, "die Verfolgung eines künftigen Verstoßes ohne Schwierigkeiten ermöglicht werden". Der Halter werde in die Verantwortung genommen - schließlich habe er Gelegenheit gehabt, den Kreis der möglichen Fahrer zu benennen. mid/rhu

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