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Welche Fahrgastrechte haben Busreisende?

19 September, 2019

Bei Fernbusreisen gilt EU-weit eine einheitliche Fahrgastrechte-Verordnung. Diese Rechte haben Busreisende:

Viele Menschen gehen mit dem Fernbus auf große Fahrt. Vor allem die Deutschen sind Reise-Weltmeister. Doch welche Ansprüche haben eigentlich die Bus-Passagiere? Vor allem, wenn mal nicht alles nach Fahrplan läuft. Einigen wichtigen Fragen sind jetzt die ARAG-Experten nachgegangen.

Diese Rechte haben Busreisende
Seit 2013 gilt bei Fernbusreisen EU-weit eine einheitliche Verordnung. Sie regelt die Rechte der Fahrgäste bei Verspätung oder Annullierung der Abfahrt und die daraus resultierenden Erstattungsansprüche. Ist die Busfahrt Bestandteil einer Pauschalreise, gelten allerdings die gesetzlichen Bestimmungen des Pauschalreiserechts. In diesem Fall haben Buspassagiere bei Mängeln unter Umständen Gewährleistungsansprüche wie etwa Reisepreisminderung oder Schadensersatz.

Voraussetzung dafür ist, dass die Fahrt insgesamt länger als 24 Stunden dauert, mindestens eine Übernachtung beinhaltet und ihr Wert 500 Euro übersteigt. Damit sollen pauschale Tagesreise-Angebote wie beispielsweise 'Kaffeefahrten' bewusst ausgeklammert werden.

Konkret gilt für Fahrten von mehr als 250 Kilometern Folgendes:
Bei Annullierung, Überbuchung oder mehr als zweistündiger Verspätung der Abfahrt muss der Beförderer den Fahrgästen die Fortsetzung der Fahrt oder eine Erstattung des Fahrpreises anbieten. Tut er das nicht, kann der Fahrgast zusätzlich eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Fahrpreises beanspruchen.
Über die Annullierung oder eine Verspätung der Abfahrt muss der Beförderer so rasch wie möglich, spätestens aber 30 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit, informieren.

Wird eine planmäßig mehr als drei Stunden dauernde Fahrt annulliert oder verspätet sich eine solche Abfahrt von einem Busbahnhof um mehr als 90 Minuten, müssen den Fahrgästen kostenlos ein Imbiss, Mahlzeiten oder Erfrischungen angeboten werden. Falls erforderlich, haben sie auch Anspruch auf ein Hotelzimmer.

Die EU-Verordnung regelt auch Ansprüche der Busreisende, wenn Gepäckstücke bei einem Unfall verlorengehen oder beschädigt werden. Die Höchstgrenze muss laut ARAG-Experten mindestens 1.200 Euro pro Gepäckstück betragen.
Außerdem muss der Beförderer den Fahrgästen nach einem Unfall Hilfe in Form von Unterbringung, Verpflegung, Kleidung, Erster Hilfe oder Beförderung leisten. Beides gilt aber wiederum nur für Strecken, die planmäßig länger als 250 Kilometer sind. mid/rlo

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