Bußgeld - Handy-Benutzung bei roter Ampel
15 November, 2007
Ist die Benutzung eines Handys ohne Bußgeld bei roter Ampel erlaubt?
Hat ein Autofahrer beim Warten an einer auf Rot geschalteten Ampelkreuzung den Motor seines Fahrzeugs ausgeschaltet, darf er auch hinterm Steuer zum Handy greifen und damit telefonieren. Das hat zumindest das Oberlandesgericht Bamberg entschieden. So hoben die Oberlandesrichter damit ein Urteil des Amtsgerichts Kempten auf, dem zufolge ein Allgäuer Pkw-Fahrer 40 Euro Bußgeld für die Benutzung seines Mobiltelefons in eben diesem Fall zahlen sollte. Die damalige Begründung des Amtsgerichts: Der betroffene Fahrzeugführer konnte ja nicht wissen, wann genau die Ampel wieder auf Grün springen würde und wäre durch das Telefon in der Hand bei der Weiterfahrt vom Verkehrsgeschehen unzulässig abgelenkt gewesen. Doch wenn ein Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist, besteht nach Auffassung des Bamberger Oberlandesgerichts allein durch das Aufnehmen oder Halten eines Mobiltelefons keine unmittelbare Ablenkung von den eigentlichen Fahraufgaben, so daß kein Bußgeld fällig wird. Denn vor einer Weiterfahrt müsse der Motor zunächst durch einen erneuten Startvorgang in Gang gesetzt werden. Erst dann könne mit dem Fahrzeug die Fahrt wieder aufgenommen werden und damit -bei fortgesetzter Benutzung des Mobiltelefons - eine gerichtlich zu bewertende Beeinträchtigung der Fahraufgaben eintreten. Das gelte, weil in der Verkehrsordnung nicht anders festgelegt, auch beim Halten vor Ampelanlagen. Oberlandesgericht Bamberg, Az.: 3 Ss OWi 1050/2006
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