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Parkhaus StVO: Nicht immer gilt rechts vor links

29 Dezember, 2018

Wann kommt der Paragraf 8 Abs. 1 StVO zur Anwendung? Im Parkhaus gilt laut eines aktuellen Gerichtsurteils

nicht immer rechts vor links.

Wenn keine Verkehrszeichen etwas anderes vorschreiben, gilt im Straßenverkehr das Prinzip rechts vor links.

Im Parkhaus geht es etwas anders zu - das zeigt ein Urteil zu einem einschlägigen Rempler.

Wie das Fachmagazin BusFahrer berichtet, differenzierten die Richter des Kammergerichts Berlin (Aktenzeichen: 25 U 159/17) grundsätzlich zwischen Parkplatz-Suchverkehr und der Ein- und Ausfahrt. Wenn also auf Fahrstreifen, die wie eine öffentliche Straße markiert sind, nur das Parkhaus in Richtung Schranke verlassen werden kann, kommt der "Rechts-vor-Links-Paragraf" 8 Abs. 1 StVO zur Anwendung.
In Bereichen, in denen lediglich ein Parkplatz gesucht werden kann, gilt er nicht. Dort müssen sich die Verkehrsteilnehmer also darüber verständigen, wer zuerst fahren kann. mid/rhu

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