Onlinehändler: Kunden müssen Werbeversand vorher zustimmen
19 September, 2018
Onlinehändler dürfen Ihre Kunden nicht mehr per E-Mail um eine Bewertung bitten. Jedenfalls nicht ohne
ihnen die Möglichkeit zu geben, dieser Form der Werbung zu widersprechen. Das entschied der Bundesgerichtshof schon im Juli, veröffentlichte das Urteil aber jetzt erst (Az. VI ZR 225/17).
BGH: Onlinehändler darf nicht mit der Rechnung-E-Mail um positive Bewertung bitten.
Gericht: Kunde muss Werbeversand vorher zustimmen.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, hatte ein Mann über einen Online-Marktplatz ein Ultraschallgerät zur Ungeziefervernichtung bei einem Unternehmen gekauft. Die Rechnung dafür erhielt er per E-Mail. In derselben Mail bat das Unternehmen den Kunden, eine Fünf-Sterne-Bewertung abzugeben, wenn er mit der Ware und dem Service zufrieden gewesen sei. Darin sah der Mann eine unerlaubte Zusendung von Werbung, die in seine allgemeinen Persönlichkeitsrechte eingreife, und klagte auf Unterlassung.
Nachdem er in zwei Instanzen mit seinem Anliegen gescheitert war, gab ihm der Bundesgerichtshof (BGH) nun recht und entschied, dass der Onlinehändler ihn nicht weiter per E-Mail um eine Bewertung bitten darf. „Die Bitte um eine Bewertung ist für den BGH Werbung und die darf ein Unternehmen nur verschicken, wenn es die Einwilligung des Kunden dafür hat“, sagt Rechtsanwalt Norbert B. Bernhardi (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Auch die Vorinstanzen hatten die besagte Mail als Eingriff in die Privatsphäre des Kunden eingestuft. In der Interessenabwägung werteten die Richter von Amts- und Landgericht die Belästigung aber als zu gering und die E-Mail damit als nicht rechtswidrig. Das sah der BGH nun anders. Der Eingriff in die Privatsphäre, also in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, wiege schwerer als die Interessen des Internethändlers. Deshalb sei die Bitte um eine positive Bewertung in der Rechnung-E-Mail als unerlaubte Werbung zu betrachten. Der Händler müsse dafür vorher die Einwilligung des Kunden einholen beziehungsweise ihm die Möglichkeit geben, der Werbung zu widersprechen.
Gleichzeitig wollten die Karlsruher Richter mit diesem Urteil wohl auch verhindern, dass die massive Werbung um Bewertungen um sich greife. Die Richter erklärten nämlich, erlaube man im Einzelfall ein solches Vorgehen, könnte das Mitbewerber motivieren, die einfache und schnelle Werbemethode ebenfalls anzuwenden.anwaltshotline.de/aw
Nürnberg, Deutsche Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de)
BGH: Onlinehändler darf nicht mit der Rechnung-E-Mail um positive Bewertung bitten.
Gericht: Kunde muss Werbeversand vorher zustimmen.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, hatte ein Mann über einen Online-Marktplatz ein Ultraschallgerät zur Ungeziefervernichtung bei einem Unternehmen gekauft. Die Rechnung dafür erhielt er per E-Mail. In derselben Mail bat das Unternehmen den Kunden, eine Fünf-Sterne-Bewertung abzugeben, wenn er mit der Ware und dem Service zufrieden gewesen sei. Darin sah der Mann eine unerlaubte Zusendung von Werbung, die in seine allgemeinen Persönlichkeitsrechte eingreife, und klagte auf Unterlassung.
Nachdem er in zwei Instanzen mit seinem Anliegen gescheitert war, gab ihm der Bundesgerichtshof (BGH) nun recht und entschied, dass der Onlinehändler ihn nicht weiter per E-Mail um eine Bewertung bitten darf. „Die Bitte um eine Bewertung ist für den BGH Werbung und die darf ein Unternehmen nur verschicken, wenn es die Einwilligung des Kunden dafür hat“, sagt Rechtsanwalt Norbert B. Bernhardi (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Auch die Vorinstanzen hatten die besagte Mail als Eingriff in die Privatsphäre des Kunden eingestuft. In der Interessenabwägung werteten die Richter von Amts- und Landgericht die Belästigung aber als zu gering und die E-Mail damit als nicht rechtswidrig. Das sah der BGH nun anders. Der Eingriff in die Privatsphäre, also in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, wiege schwerer als die Interessen des Internethändlers. Deshalb sei die Bitte um eine positive Bewertung in der Rechnung-E-Mail als unerlaubte Werbung zu betrachten. Der Händler müsse dafür vorher die Einwilligung des Kunden einholen beziehungsweise ihm die Möglichkeit geben, der Werbung zu widersprechen.
Gleichzeitig wollten die Karlsruher Richter mit diesem Urteil wohl auch verhindern, dass die massive Werbung um Bewertungen um sich greife. Die Richter erklärten nämlich, erlaube man im Einzelfall ein solches Vorgehen, könnte das Mitbewerber motivieren, die einfache und schnelle Werbemethode ebenfalls anzuwenden.anwaltshotline.de/aw
Nürnberg, Deutsche Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de)
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