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Sofortüberweisung darf nicht die einzige kostenlose Bezahlmöglichkeit sein

08 November, 2017

Beim Online-Shopping darf dem Kunden nicht nur die Option „Sofortüberweisung“ als einzige kostenlose Zahlungsmöglichkeit angeboten werden. So lautet das Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. KZR 39/16).

Gericht: „Sofortüberweisung“ verlangt von den meisten Kunden einen Verstoß gegen die AGB ihrer Bank.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen ein Online-Portal für Reisebuchungen. Dort wurde Kunden lediglich die Zahlungsmöglichkeit „Sofortüberweisung“ kostenlos angeboten, eine Kreditkartenzahlung kostete im Vergleich 12,90 Euro extra.

Die Richter sehen diesen Sachverhalt allerdings als unzulässig an. Da die „Sofortüberweisung“ über einen externen Dienstleister abgewickelt wird, müssten Kunden bei der Bezahlung gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihrer Bank verstoßen. Zum Auslösen der Zahlung müssen nämlich Daten wie PIN und TAN außerhalb der von der Bank erlaubten Internetseiten eingegeben werden. „Die Sofortüberweisung verlangt von Kunden ein vertragswidriges Verhalten gegenüber ihrer Bank, dadurch ist sie als einzige kostenlose Bezahlmöglichkeit nicht zumutbar“ erklärt Rechtsanwalt Wolfgang Prohl (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Obwohl die „Sofortüberweisung“ als gängiges Zahlungsmittel akzeptiert ist: Der in den meisten Fällen erforderliche Verstoß gegen die AGB der Banken ist ein Umstand, der eine Unzumutbarkeit begründet.
Nürnberg (D-AH/lr), www.deutsche-anwaltshotline.de

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