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Gericht lässt Dashcam-Aufzeichnung zu

11 September, 2017

Aufzeichnungen sogenannter Dashcams auf den Armaturenbrettern dürfen auch für gewöhnliche

Verkehrsunfälle ausgewertet werden. Das beschloss das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 13 U 851/17).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, fuhr ein Lkw auf der A5 von hinten in einen Pkw. Der Pkw-Fahrer behauptete, der Brummifahrer sei mit überhöhter Geschwindigkeit und zu geringem Sicherheitsabstand gefahren. Als er verkehrsbedingt habe bremsen müssen, sei es so zu dem Unfall gekommen. Der Lkw-Fahrer aber widersprach seinem Unfallgegner. Dieser habe nämlich unvermittelt von der linken Spur auf die rechte hinübergezogen und dann ohne erkennbaren Grund gebremst. Der Unfall wäre so für den Lkw-Fahrer nicht zu vermeiden gewesen. Das könne er auch mit der Aufnahme einer Dash-Cam beweisen. Da der Pkw-Fahrer dadurch seine Persönlichkeitsrechte verletzt sah, ging der Fall vor Gericht

Das Oberlandesgericht Nürnberg war allerdings anderer Meinung und bestätigte damit auch die Entscheidung der Vorinstanz. Es ergeben sich keine Verletzungen der Intim- oder Privatsphäre des Pkw-Fahrers oder anderer Autofahrer. Die Aufnahmen richteten sich nämlich nicht gegen einzelne Personen und die Fahrer von unbeteiligten Pkw waren auch nicht zu erkennen. Damit gelten für eine Dashcam auch nicht die Regelungen wie für eine normale Videoüberwachung, so das Gericht. „Zumal Dashcams im Gegensatz zu fest installierten Videokameras nicht gekennzeichnet sein müssen“, erklärt Rechtsanwältin Ellen Bähr (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Bisher war solches Bildmaterial nur in strafrechtlichen Prozessen verwendet worden und nicht in zivilrechtlichen wie einem Autounfall. Doch gehe es hierbei nur um die Verwertung von relevanten Szenen zum Unfallhergang und nicht um deren Beurteilung. Die Aufnahmen stützten letztendlich die Version des Lkw-Fahrers.Nürnberg (D-AH/fk)www.deutsche-anwaltshotline.de

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