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Vor dem Reiserecht sind nicht alle Gäste gleich

13 April, 2017

Der Reisende gilt zwar als willkommener Fahr- oder Fluggast, aber seine Rechte sind keineswegs für alle Verkehrsträger gesetzlich gleich definiert. Allerdings:

Im Vergleich zum Ausland sind Reisende in Deutschland gut abgesichert.
Doch es gibt auch hier wichtige Unterschiede zwischen Fernbus, Bahn und Flugzeug. Das sind erste Ergebnisse einer Untersuchung der Redaktion von CheckMyBus. Die internationale Fernbus-Suchmaschine hat die verschiedenen Verkehrsträger näher unter die Lupe genommen und bei Entschädigungen erhebliche Differenzen ausgemacht. So müssen Bahn und Fernbus bei Ausfall der Transportleistung wegen schlechtem Wetter oder Streik entsprechende Entschädigungen zahlen. Flugreisende haben dagegen bei Ausfällen oder Verspätungen wegen Unwetter meist keinen Rechtsanspruch. Da darf auf die Kulanz der Airline gehofft werden. Nach der Fluggastrechte-VO (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) steht einem Fluggast allerdings bei einer Flugverspätung ab drei Stunden, bei einer Flugannullierung und bei einer Beförderungsverweigerung (beispielsweise bei Überbuchung) ein Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung in Höhe von 250 bis 600 Euro zu. Die Höhe der Ausgleichsleistung ist abhängig von der Flugstrecke.
Wer auf seine Rechte pochen will, der muss auf Fristen achten: Bei Bahn und Flugverkehr werden drei Jahre nach der Reise noch als Frist eingeräumt, beim Fernbus sind es drei Monate. Generell gilt für die Forderung nach Entschädigung die schriftliche Form bei einer zentralen Kontaktstelle des Unternehmens. Die Bahn geht bei Verspätungen direkt auf die Reisenden mit Fahrgastrechte-Formularen zu, die im Bahnhof beim Service-Center abzugeben sind. Für die Reiserechte im Ausland greifen zwar unterschiedliche EU-Verordnungen und -Vorschriften. Aber nach Angaben von CheckMyBus weichen die Rechte von Bahn- und Fernbusreisenden trotz ähnlicher Vorschriften stark voneinander ab. mid/wp

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