Rennrad-Training im Pulk auf eigene Gefahr
10 Juni, 2016
Auf eigene Gefahr trainiert, wer mit anderen Rennradlern im Pulk unterwegs ist und bewusst auf den notwendigen
Sicherheitsabstand verzichtet. Bei einem Unfall wegen des Sturzes eines vorausfahrenden Fahrers kann daher von diesem kein Schadenersatz verlangt werden, entschied das Amtsgericht Nordhorn am (AZ: 3 C 219/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.
Im verhandelten Fall kam es bei einer gemeinsamen Trainingsfahrt der Rennradabteilung eines Sportvereins zu einem Unfall. Ein Fahrer stürzte bei einem Tempo von 30 km/h über den vor ihm zu Boden gegangenen Radler, der Abstand zwischen den beiden betrug vor dem Unfall etwa ein bis anderthalb Meter. Der Fahrer, der über den anderen gestürzt war, machte insgesamt 1.680 Euro Schadenersatz geltend.
Jedoch ohne Erfolg. Bei einer gemeinsamen Trainingsfahrt stehe der sportliche Charakter im Vordergrund, so das Gericht. Daher unterschreite man auch den vorgeschriebenen Mindestabstand, um im Windschatten fahren zu können. Dies geschehe auf eigene Gefahr im Sinne einer bewussten Selbstgefährdung. Der Übungscharakter einer solchen Trainingsfahrt im Pulk sei unter anderem, dass die Teilnehmer bewusst dicht neben- und hintereinander fahren. Dies sei auch allen Teilnehmern bewusst. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Schadenersatz. mid/mk
Im verhandelten Fall kam es bei einer gemeinsamen Trainingsfahrt der Rennradabteilung eines Sportvereins zu einem Unfall. Ein Fahrer stürzte bei einem Tempo von 30 km/h über den vor ihm zu Boden gegangenen Radler, der Abstand zwischen den beiden betrug vor dem Unfall etwa ein bis anderthalb Meter. Der Fahrer, der über den anderen gestürzt war, machte insgesamt 1.680 Euro Schadenersatz geltend.
Jedoch ohne Erfolg. Bei einer gemeinsamen Trainingsfahrt stehe der sportliche Charakter im Vordergrund, so das Gericht. Daher unterschreite man auch den vorgeschriebenen Mindestabstand, um im Windschatten fahren zu können. Dies geschehe auf eigene Gefahr im Sinne einer bewussten Selbstgefährdung. Der Übungscharakter einer solchen Trainingsfahrt im Pulk sei unter anderem, dass die Teilnehmer bewusst dicht neben- und hintereinander fahren. Dies sei auch allen Teilnehmern bewusst. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Schadenersatz. mid/mk
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