Bahnübergang StVO - Gefahren an Bahnübergängen sind bekannt
06 Mai, 2016
Urteil zum Verstoß gegen § 19 StVO: Vorsicht bei Bahnübergängen, denn ein Bahnnetzbetreiber muss auf spezielle Gefahren im Bereich eines Bahnüberganges nicht extra hinweisen.
Jedem Verkehrsteilnehmer müssen die grundsätzlichen Gefahren beim Überqueren von Schienen bekannt sein. Das hat das Oberlandesgericht Naumburg noch einmal in einem Urteil klargestellt. (Az. 12U 38/14).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, war eine Fahrradfahrerin auf einem Bahnübergang gestürzt. Dieser verlief in einem spitzen Winkel zur Straße, so dass die Frau beim Überqueren mit dem Reifen in eine der Spurrillen abrutschte. Sie machte die ungewöhnliche Breite der Rillen für ihren Sturz verantwortlich und forderte 8.000 Euro Schmerzensgeld von der Bahn. Der Gleisübergang sei mangelfrei und für jeden Verkehrsteilnehmer schon von Weitem als Gefahrenquelle erkennbar, hielt das Unternehmen dem entgegen.
Das Oberlandesgericht Naumburg lehnte die Klage der Radfahrerin ab. Der Bahnnetzbetreiber ist seiner Verkehrssicherungspflicht ausreichend nachgekommen, da der Bahnübergang den Vorschriften entsprechend beschildert war, stellten die Richter fest. Eine zusätzliche Warnung sei nicht notwendig gewesen, denn die Fahrweise müsse grundsätzlich immer den Straßenverhältnissen entsprechend angepasst werden. Jedem Verkehrsteilnehmer müsse bekannt sein, dass sich aus Zugschienen insbesondere für Zweiradfahrer bestimmte Gefahren ergeben können. Im vorliegenden Fall hätte die Frau zur Not absteigen und schieben müssen, um einen Sturz zu vermeiden, heißt es im Urteil. ampnet/jri
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, war eine Fahrradfahrerin auf einem Bahnübergang gestürzt. Dieser verlief in einem spitzen Winkel zur Straße, so dass die Frau beim Überqueren mit dem Reifen in eine der Spurrillen abrutschte. Sie machte die ungewöhnliche Breite der Rillen für ihren Sturz verantwortlich und forderte 8.000 Euro Schmerzensgeld von der Bahn. Der Gleisübergang sei mangelfrei und für jeden Verkehrsteilnehmer schon von Weitem als Gefahrenquelle erkennbar, hielt das Unternehmen dem entgegen.
Das Oberlandesgericht Naumburg lehnte die Klage der Radfahrerin ab. Der Bahnnetzbetreiber ist seiner Verkehrssicherungspflicht ausreichend nachgekommen, da der Bahnübergang den Vorschriften entsprechend beschildert war, stellten die Richter fest. Eine zusätzliche Warnung sei nicht notwendig gewesen, denn die Fahrweise müsse grundsätzlich immer den Straßenverhältnissen entsprechend angepasst werden. Jedem Verkehrsteilnehmer müsse bekannt sein, dass sich aus Zugschienen insbesondere für Zweiradfahrer bestimmte Gefahren ergeben können. Im vorliegenden Fall hätte die Frau zur Not absteigen und schieben müssen, um einen Sturz zu vermeiden, heißt es im Urteil. ampnet/jri
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