Fahrtenbuchauflage: Strafarbeit für Verkehrssünder
01 Mai, 2016
Wann droht eine Fahrtenbuchauflage? Im Straßenverkehr geht es manchmal zu wie in der Schule: Verstößt
ein Autofahrer gegen die Regeln, können die Behörden ihn zum Führen eines Fahrtenbuchs verpflichten - ganz so wie Lehrer ihre Schüler zur Strafarbeit verdonnern, wenn sie nicht spuren. Im Gegensatz zum Klassenzimmer aber gibt es hier klare Regeln und Voraussetzungen für die Auflage, damit es gerecht zugeht. Welche das sind und was Betroffene beachten müssen, haben die Experten der ARAG-Versicherung zusammengetragen.
Der Sinn hinter der Fahrtenbuchauflage ist es, dass die Behörden im Wiederholungsfall besser ermitteln kann, wer der Verkehrssünder war. Das ist immer dann wichtig, wenn die "Sünder" keine Angaben machen können oder wollen, wer Ihr Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vorfalls tatsächlich gefahren hat. In der Regel müssen Sie beim ersten Verstoß sechs Monate lang ein Fahrtenbuch führen, bei Wiederholungstätern kann der Zeitraum auf bis zu zwei Jahre ausgedehnt werden. Auch die Schwere des Vergehens spielt hier eine Rolle. Stets ist außerdem ein Bußgeld von 50 Euro fällig.
Wichtig: Anders als bei anderen Anschuldigungen, dürfen die betroffenen Verkehrsteilnehmer laut ARAG bei einer solchen Auflage nicht das Recht, die Aussage zu verweigern, wenn die Straftat von Ihnen selbst oder einem nahen Verwandten begangen wurde. Und auch wenn am Steuer eines Autos kein "Vermummungs-Verbot" besteht, ist das beileibe kein Freifahrtschein. Denn können Fahrer nicht identifiziert werden - etwa weil Sie stark geschminkt sind - kann eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden.
Die Polizei muss vorher jedoch alle "angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters" treffen, wie es im Gesetz heißt. Auch wenn der nicht sagen kann oder will, wer bei einem Verstoß gefahren ist, müssen die Ordnungshüter zunächst einmal weiter recherchieren. Zum Beispiel kann die Behörde Einsicht in Geschäftsbücher verlangen, mit denen betriebliche Fahrten mit Firmenwagen nachvollzogen werden können. Erst wenn diese Untersuchung ins Leere läuft, kommt ein Fahrtenbuchauflage infrage.
Wird sie erteilt, kommt auf den Betroffenen einiger Aufwand zu: Vor jeder einzelnen Fahrt muss er Namen, Vornamen und Anschrift des Fahrzeugführers eintragen. Außerdem das amtliche Kfz Kennzeichen des Fahrzeugs sowie Datum und Uhrzeit von Fahrt-Beginn und -Ende. Das Fahrtenbuch muss auf Verlangen jederzeit vorgezeigt werden können und es muss nach Abschluss der "Strafzeit" noch ein halbes Jahr aufgehoben werden. Sonst begehen die Betroffenen eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit einem Bußgeld von 100 Euro rechnen. mid/ts
Der Sinn hinter der Fahrtenbuchauflage ist es, dass die Behörden im Wiederholungsfall besser ermitteln kann, wer der Verkehrssünder war. Das ist immer dann wichtig, wenn die "Sünder" keine Angaben machen können oder wollen, wer Ihr Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vorfalls tatsächlich gefahren hat. In der Regel müssen Sie beim ersten Verstoß sechs Monate lang ein Fahrtenbuch führen, bei Wiederholungstätern kann der Zeitraum auf bis zu zwei Jahre ausgedehnt werden. Auch die Schwere des Vergehens spielt hier eine Rolle. Stets ist außerdem ein Bußgeld von 50 Euro fällig.
Wichtig: Anders als bei anderen Anschuldigungen, dürfen die betroffenen Verkehrsteilnehmer laut ARAG bei einer solchen Auflage nicht das Recht, die Aussage zu verweigern, wenn die Straftat von Ihnen selbst oder einem nahen Verwandten begangen wurde. Und auch wenn am Steuer eines Autos kein "Vermummungs-Verbot" besteht, ist das beileibe kein Freifahrtschein. Denn können Fahrer nicht identifiziert werden - etwa weil Sie stark geschminkt sind - kann eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden.
Die Polizei muss vorher jedoch alle "angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters" treffen, wie es im Gesetz heißt. Auch wenn der nicht sagen kann oder will, wer bei einem Verstoß gefahren ist, müssen die Ordnungshüter zunächst einmal weiter recherchieren. Zum Beispiel kann die Behörde Einsicht in Geschäftsbücher verlangen, mit denen betriebliche Fahrten mit Firmenwagen nachvollzogen werden können. Erst wenn diese Untersuchung ins Leere läuft, kommt ein Fahrtenbuchauflage infrage.
Wird sie erteilt, kommt auf den Betroffenen einiger Aufwand zu: Vor jeder einzelnen Fahrt muss er Namen, Vornamen und Anschrift des Fahrzeugführers eintragen. Außerdem das amtliche Kfz Kennzeichen des Fahrzeugs sowie Datum und Uhrzeit von Fahrt-Beginn und -Ende. Das Fahrtenbuch muss auf Verlangen jederzeit vorgezeigt werden können und es muss nach Abschluss der "Strafzeit" noch ein halbes Jahr aufgehoben werden. Sonst begehen die Betroffenen eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit einem Bußgeld von 100 Euro rechnen. mid/ts
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