Bei Gelb an der Ampel - Gas geben oder bremsen?
11 März, 2016
Bei Gelb an der Ampel Gas geben oder bremsen? Schon seit Mitte der 1950er-Jahre beschäftigen sich Deutsche Gerichte mit dieser Streitfrage.
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Die mid-Zeitreise: Das gelbe Licht
An vielen Kreuzungen und Einmündungen wird der Verkehr durch Farbzeichen geregelt, ohne dass Zeigerregler nach dem System der Heuerampeln abschätzen lassen, wann der nächste Farbzeichen-Wechsel zu erwarten ist. Besonders in diesen Fällen kommt es oft vor, dass der Kraftfahrer erst wenige Meter vor der Einfahrt in die Kreuzungsfläche vom Aufleuchten des Gelb überrascht wird. Das Gelb bedeutet für ihn "Anhalten". Befolgt er dieses Gebot, so wird er nicht vor dem Erreichen der weißen Haltlinie, sondern erst auf der Kreuzungsfläche zum Stillstand gelangen können. Dies hat die unliebsame Auswirkung, dass er möglicherweise dem inzwischen freigegebenen Querverkehr störend im Wege steht. Außerdem erlangt für ihn das gelbe Farbzeichen von dem Augenblick an, in welchem er sich in der Kreuzung befindet, die Bedeutung "Kreuzung frei machen".
Wie soll der Kraftfahrer diesen Interessenkonflikt lösen?
Schon 1954 hat das Oberlandesgericht Oldenburg (Urt. v. 7.12.1954 - Ss 396/54 - VkBl. 1955, 144) für solche Fälle erklärt, es könne für einen Verkehrsteilnehmer, der beim Erscheinen des gelben Lichtes sein Fahrzeug nicht mehr vor der Kreuzung anzuhalten vermöge, das gelbe Farbzeichen nur den Sinn haben, mit der nach der Verkehrslage möglichen Beschleunigung noch in die Kreuzung einzufahren und sie zu überqueren.
Neuerdings hat auch das Oberlandesgericht Celle (Url. v. 7.12.1955 - 1 Ss 287/55 - VRS 10,231) zu diesem Problem ausführlich Stellung genommen. Es hat zunächst darauf aufmerksam gemacht, dass die Verpflichtung zum "Anhalten" bei Gelb nicht dasselbe bedeute wie das Gebot "Halt" bei Rot. Dieses habe ebenso wie "Straße frei" bei Grün eine eindeutige, aus sich selbst heraus verständliche und einer Auslegung nicht zugängliche Bedeutung. Dagegen sei es die Aufgabe des Farbzeichens "Gelb", die Durchführung der Gebote dieser beiden absoluten Farbzeichen zu ermöglichen, die erforderliche Übergangsregelung zu schaffen und die Flüssighaltung des Verkehrs sicherzustellen, um dadurch überstürzte und gefahrbringende Maßnahmen auszuschließen.
In der vorher freien Richtung bedeute daher "Anhalten" nichts anderes als "Halt"; wenn möglich; wenn nicht möglich: beschleunigt weiter fahren. Die weiße Haltlinie beziehe sich auch nur auf das Haltgebot bei Rot. "Anhalten" bei Gelb aber bedeute lediglich dann "Halt", wenn dies noch gefahrlos möglich sei, andernfalls sei nicht zu halten, sondern weiter zu fahren und die Fahrbahn rasch vor dem Querverkehr zu räumen. Sehr wichtig ist indessen schließlich noch der Hinweis des Oberlandesgerichts Celle darauf, dass hiermit den häufig zu beobachtenden rücksichtslosen Fahrern kein Freibrief ausgestellt werde, bei Gelb auf jeden Fall noch den Anschluss an den Vordermann zu halten. mid/jub
An vielen Kreuzungen und Einmündungen wird der Verkehr durch Farbzeichen geregelt, ohne dass Zeigerregler nach dem System der Heuerampeln abschätzen lassen, wann der nächste Farbzeichen-Wechsel zu erwarten ist. Besonders in diesen Fällen kommt es oft vor, dass der Kraftfahrer erst wenige Meter vor der Einfahrt in die Kreuzungsfläche vom Aufleuchten des Gelb überrascht wird. Das Gelb bedeutet für ihn "Anhalten". Befolgt er dieses Gebot, so wird er nicht vor dem Erreichen der weißen Haltlinie, sondern erst auf der Kreuzungsfläche zum Stillstand gelangen können. Dies hat die unliebsame Auswirkung, dass er möglicherweise dem inzwischen freigegebenen Querverkehr störend im Wege steht. Außerdem erlangt für ihn das gelbe Farbzeichen von dem Augenblick an, in welchem er sich in der Kreuzung befindet, die Bedeutung "Kreuzung frei machen".
Wie soll der Kraftfahrer diesen Interessenkonflikt lösen?
Schon 1954 hat das Oberlandesgericht Oldenburg (Urt. v. 7.12.1954 - Ss 396/54 - VkBl. 1955, 144) für solche Fälle erklärt, es könne für einen Verkehrsteilnehmer, der beim Erscheinen des gelben Lichtes sein Fahrzeug nicht mehr vor der Kreuzung anzuhalten vermöge, das gelbe Farbzeichen nur den Sinn haben, mit der nach der Verkehrslage möglichen Beschleunigung noch in die Kreuzung einzufahren und sie zu überqueren.
Neuerdings hat auch das Oberlandesgericht Celle (Url. v. 7.12.1955 - 1 Ss 287/55 - VRS 10,231) zu diesem Problem ausführlich Stellung genommen. Es hat zunächst darauf aufmerksam gemacht, dass die Verpflichtung zum "Anhalten" bei Gelb nicht dasselbe bedeute wie das Gebot "Halt" bei Rot. Dieses habe ebenso wie "Straße frei" bei Grün eine eindeutige, aus sich selbst heraus verständliche und einer Auslegung nicht zugängliche Bedeutung. Dagegen sei es die Aufgabe des Farbzeichens "Gelb", die Durchführung der Gebote dieser beiden absoluten Farbzeichen zu ermöglichen, die erforderliche Übergangsregelung zu schaffen und die Flüssighaltung des Verkehrs sicherzustellen, um dadurch überstürzte und gefahrbringende Maßnahmen auszuschließen.
In der vorher freien Richtung bedeute daher "Anhalten" nichts anderes als "Halt"; wenn möglich; wenn nicht möglich: beschleunigt weiter fahren. Die weiße Haltlinie beziehe sich auch nur auf das Haltgebot bei Rot. "Anhalten" bei Gelb aber bedeute lediglich dann "Halt", wenn dies noch gefahrlos möglich sei, andernfalls sei nicht zu halten, sondern weiter zu fahren und die Fahrbahn rasch vor dem Querverkehr zu räumen. Sehr wichtig ist indessen schließlich noch der Hinweis des Oberlandesgerichts Celle darauf, dass hiermit den häufig zu beobachtenden rücksichtslosen Fahrern kein Freibrief ausgestellt werde, bei Gelb auf jeden Fall noch den Anschluss an den Vordermann zu halten. mid/jub
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