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3. EU-F?hrerscheinrichtlinie - EU-F?hrerschein Erwerb legal

25 August, 2007

Bei Einhaltung u. g. Spielregeln kann ein EU-F?hrerschein ? noch ? legal erworben werden.

Kernaussagen der 3. EU-F?hrerscheinrichtlinie - zur G?ltigkeit des EU F?hrerscheines in Deutschland
Dieser Beitrag hat zum Ziel, ein gro?es St?ck mehr nachvollziehbare Informationen zu liefern, wann der EU-F?hrerschein auch in Deutschland g?ltig ist, basierend auf den entscheidenden Kernaussagen der 3. EU-F?hrerscheinrichtlinie.

Folgende Kernaussagen sind elementar und in den anh?ngenden Originalzitaten nachlesbar:
1. Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten F?hrerscheine werden
gegenseitig anerkannt (Art. 2, Absatz 1).
2. Das Wohnsitzprinzip ist unbedingt einzuhalten (Artikel 7, Absatz 1e,
Artikel 12).
3. F?hrerscheine sind ab 2013 in der gesamten EU nur noch begrenzt g?ltig
(Artikel 7, Absatz 2).
4. Jede Person kann nur Inhaber eines einzigen F?hrerscheins sein (Artikel
7, Absatz 5).
5. Sie sind berechtigt, einen Antrag auf Umtausch Ihrer Fahrerlaubnis in
einen deutschen F?hrerschein zu stellen (Artikel 11, Absatz 1).
6. Bei diesem Schritt laufen Sie Gefahr, dass innerstaatliche Auflagen
angeordnet werden, wie z.B. eine MPU (Artikel 11, Absatz 2).
7. Der Erwerb einer Fahrerlaubnis w?hrend einer aktuellen
F?hrerscheinsperre oder eines Fahrverbotes schlie?en in dieser Frist
den rechtm??igen Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis aus (Artikel 11,
Absatz 4).
8. Diese M?glichkeiten gelten bis zu 18. Januar 2009 (Artikel 18).

Ungeachtet dieser Regelungen steht es jedem Staat frei, schon vor dem 19. Januar 2009 Regelungen zu erlassen, die diese Schlupfl?cher schlie?en.

Bei Einhaltung dieser ?Spielregeln? kann ein EU-F?hrerschein ? noch ? legal erworben werden!

Im Folgenden finden Sie als Zitat die Originalpassagen aus der 3. EU-F?hrerscheinrichtlinie, entnommen dem Amtsblatt der Europ?ischen Union vom 30.12.2006, auf die sich die obigen Aussagen beziehen.

?L 403/26 DE Amtsblatt der Europ?ischen Union 30.12.2006
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Artikel 2 - Gegenseitige Anerkennung
1. Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten F?hrerscheine werden gegenseitig anerkannt.
2. Begr?ndet der Inhaber eines g?ltigen F?hrerscheins ? seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der den F?hrerschein ausgestellt hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Tag, an dem der F?hrerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats begr?ndet hat, die in dem genannten Artikel vorgesehene G?ltigkeitsdauer auf den F?hrerschein anwenden, indem er den F?hrerschein erneuert.

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Artikel 7 - Ausstellung, G?ltigkeit und Erneuerung
1. Ein F?hrerschein darf nur an Bewerber ausgestellt werden, die
a) eine Pr?fung der F?higkeiten und Verhaltensweisen sowie eine theoretische Pr?fung bestanden haben und die gesundheitlichen Anforderungen nach Ma?gabe der Anh?nge II und III erf?llen;
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e) im Hoheitsgebiet des den F?hrerschein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder nachweisen k?nnen, dass sie w?hrend eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben.
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2. a) Ab dem 19. Januar 2013 haben die von den Mitgliedstaaten ausgestellten F?hrerscheine der Klassen AM, A1, A2, A, B, B1 und BE eine G?ltigkeitsdauer von zehn Jahren. Die Mitgliedstaaten k?nnen diese F?hrerscheine auch mit einer G?ltigkeitsdauer von bis zu 15 Jahren ausstellen.
b) Ab dem 19. Januar 2013 haben die von den Mitgliedstaaten ausgestellten F?hrerscheine der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E eine G?ltigkeitsdauer von f?nf Jahren.
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5. a) Jede Person kann nur Inhaber eines einzigen F?hrerscheins sein.
b) Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einen F?hrerschein auszustellen, wenn erwiesen ist, dass der Bewerber bereits einen F?hrerschein besitzt.
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Artikel 11 - Bestimmungen ?ber den Umtausch, den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung der F?hrerscheine
1. Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten g?ltigen F?hrerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begr?ndet, so kann er einen Antrag auf Umtausch seines F?hrerscheins gegen einen gleichwertigen F?hrerschein stellen. Es ist Sache des umtauschenden Mitgliedstaats, zu pr?fen, f?r welche Fahrzeugklasse der vorgelegte F?hrerschein tats?chlich noch g?ltig ist.
2. Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialit?tsgrundsatzes kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten F?hrerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften ?ber Einschr?nkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden F?hrerschein erforderlichenfalls umtauschen.
3. Der umtauschende Mitgliedstaat leitet den abgegebenen F?hrerschein an die zust?ndige Stelle des Mitgliedstaats, der ihn ausgestellt hat, zur?ck und gibt die Gr?nde daf?r an.
4. Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen F?hrerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschr?nkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen F?hrerschein auszustellen. Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der G?ltigkeit eines F?hrerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren F?hrerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschr?nkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen F?hrerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben wurde, einen F?hrerschein auszustellen.
5. Die Ersetzung eines F?hrerscheins infolge beispielsweise von Verlust oder Diebstahl kann nur bei den zust?ndigen Beh?rden des Mitgliedstaats erlangt werden, in dem der F?hrerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat; diese nehmen die Ersetzung anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder
gegebenenfalls anhand einer Bescheinigung der zust?ndigen Beh?rden des Mitgliedstaats vor, die den urspr?nglichen F?hrerschein ausgestellt haben.
6. Tauscht ein Mitgliedstaat einen von einem Drittland ausgestellten F?hrerschein gegen einen EG-Muster-F?hrerschein um, so wird der Umtausch in dem EG-Muster-F?hrerschein vermerkt; dies gilt auch f?r jede sp?tere Erneuerung oder Ersetzung. Der Umtausch darf nur dann vorgenommen werden, wenn der
von einem Drittland ausgestellte F?hrerschein den zust?ndigen Beh?rden des umtauschenden Mitgliedstaats ausgeh?ndigt worden ist. Verlegt der Inhaber dieses F?hrerscheins seinen ordentlichen
Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat, so braucht dieser Mitgliedstaat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gem?? Artikel 2 nicht anzuwenden.

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Artikel 12 - Ordentlicher Wohnsitz
Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein F?hrerscheininhaber wegen pers?nlicher und beruflicher Bindungen oder ? im Falle eines F?hrerscheininhabers ohne berufliche Bindungen ? wegen pers?nlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem F?hrerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gew?hnlich, d.h. w?hrend mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Als ordentlicher Wohnsitz eines F?hrerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner pers?nlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an
verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner pers?nlichen Bindungen, sofern er regelm??ig dorthin zur?ckkehrt. Diese letztgenannte Voraussetzung muss nicht erf?llt sein, wenn sich der F?hrerscheininhaber in einem Mitgliedstaat zur Ausf?hrung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufh?lt. Der Besuch einer Universit?t oder einer Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge.
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Artikel 16 - Umsetzung
1. Die Mitgliedstaaten erlassen und ver?ffentlichen bis zum 19. Januar 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3, Artikel 4 Abs?tze 1, 2 und 3 sowie Absatz 4 Buchstaben b bis k, Artikel 6 Absatz 1 sowie Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e, Artikel 7
Absatz 1 Buchstaben b, c und d sowie Abs?tze 2, 3 und 5, die Artikel 8, 10, 13, 14 und 15 sowie Anhang I Nummer 2, Anhang II Nummer 5.2 in Bezug auf die Klassen A1, A2 und A und den Anh?ngen IV, V und VI nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverz?glich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
2. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 19. Januar 2013 an.
3. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Ver?ffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Vorschriften enthalten ferner den Hinweis, dass die Verweise in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die aufgehobene Richtlinie, als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme und die Formulierung dieses Hinweises.
4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

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Artikel 18 - Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Ver?ffentlichung im Amtsblatt der Europ?ischen Union in Kraft. Artikel 2 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 9, Artikel 11 Abs?tze 1, 3, 4, 5 und 6, Artikel 12 und die Anh?nge I, II und III gelten ab dem 19. Januar 2009.

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Dieser Artikel ist verfasst nach bestem Wissen, erhebt jedoch nicht den Anspruch einer rechtsverbindlichen Beratung oder Rechtsberatung, die ausschlie?lich Angeh?rigen der rechtsberatenden Berufe vorbehalten bleibt!

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